Staatshaftung nach Art. 5 SchKG / Pflichten der Konkursverwaltung bei der Wahrung paulianischer Anfechtungsansprüche / Überschuldungspauliana / Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden
Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 Verfügungen gemäss § 7 Abs. 1 bis des Haftungsgesetzes beurteilt das Kantonsgericht mit voller Kognition (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Rückweisungsentscheide sind für das weitere Verfahren grundsätzlich verbindlich. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die erste Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, als auch im zweiten Umgang für das Gericht, das den Rückweisungsentscheid erlassen hat (Urteil des BGer 1C_285/2022 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.4; Urteil des BGer 1C_205/2016 vom 10. November 2016 E. 4.6.2; Lorenz Droese , Res iudicata ius facit, Bern 2015, S. 270 f.). Bei der Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden handelt es sich um einen prozessökonomisch motivierten allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Verfahrensrechts, der zwar in der Verwaltungsprozessordnung nicht ausdrücklich erwähnt wird, aber auch ohne solche Erwähnung Geltung beansprucht (vgl. René Wiederkehr / Kaspar Plüss , Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 2894; Urteil des BGer 4A_646/2011 vom 26. Februar 2013 E. 3.2). Irrelevant ist, dass das Gericht in der Regel mit seinem Rückweisungsentscheid formell die ganze angefochtene Verfügung aufhebt. Entscheidend für die sachliche Bindungswirkung ist nicht das Urteilsdispositiv, sondern die materielle Tragweite des Rückweisungsentscheids, die sich aus dem Dispositiv und der Begründung ergibt (vgl. BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; BGE 148 I 127 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_285/2022 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.4). 3.2 Das Kantonsgericht ist damit an seine im Rückweisungsentscheid vom 27. Oktober 2021 geäusserten Rechtsauffassungen gebunden. Dies gilt namentlich für die Frage der Anwendbarkeit des Haftungsgesetzes. Die Staatshaftung ist für den Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts materiell abschliessend durch das Bundesrecht geregelt. Verfahrensrechtlich sind für die Geltendmachung von auf Art. 5 SchKG gestützten Staatshaftungsansprüchen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes anwendbar, soweit das Bundesrecht keine verfahrensrechtlichen Vorgaben macht (KGE VV vom 27. Oktober 2021 [810 21 7] E. 3.2.2). Weiter ist die kantonale Verfahrensordnung, die für die erstinstanzliche Beurteilung eine Verwaltungsbehörde und kein institutionell unabhängiges Gremium vorsieht, mit dem Grundrecht auf unbefangene Entscheidträger und dem bundesrechtlichen Prinzip des doppelten Instanzenzugs vereinbar (E. 3.2.3 - 3.2.5). Soweit sich die Parteien im zweiten Rechtsgang zu diesen und anderen vom Kantonsgericht bereits entschiedenen Rechtsfragen äussern, ist darauf unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen des Rückweisungsentscheids nicht weiter einzugehen. 3.3.1 Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste Vorinstanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Sie hat die aufgrund des Rückweisungsentscheids zu treffenden zusätzlichen Abklärungen vorzunehmen. Abgesehen davon und allenfalls von zulässigen Noven ist es der Vorinstanz, wie auch den Parteien, wegen der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; Urteil des BGer 2C_497/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.4). 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung vom 7. Juni 2024 erstmals im Verfahren neue tatsächliche Behauptungen zu einer weiteren aus ihrer Sicht paulianisch anfechtbaren Transaktion (Sachverhaltskomplex J. ) aufstellt, ist ihr dies schon allein aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids verwehrt. Ganz am Rande thematisiert die Beschwerdeführerin angeblich anfechtbare Faustpfandverschreibungen der beiden Hausbanken. Zu diesem Sachverhalt findet sich in der ursprünglichen Beschwerdebegründung vom 8. März 2021 gerade einmal ein einziger Satz, wobei darin nur die I. AG erwähnt wird. Faustpfandverschreibungen hatte die Beschwerdeführerin in ihrem Schlichtungsgesuch vom 31. Januar 2020 überhaupt nicht erwähnt, weshalb die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 21. Dezember 2020 dazu keine Ausführungen enthält. Für neue tatsächliche Behauptungen gilt im kantonsgerichtlichen Verfahren die Novenschranke gemäss § 6 Abs. 2 VPO, wonach neue Tatsachenbehauptungen nur vorgebracht werden können, sofern dies unverschuldet nicht vorher möglich gewesen ist. Dass die Beschwerdeführerin die rechtsrelevanten Tatsachen rund um die Faustpfandverschreibungen prozesskonform in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht hat, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die angesprochenen Rechtsgeschäfte sind - wie es im Übrigen bereits im Rückweisungsentscheid gehandhabt wurde - nachfolgend nicht näher zu erörtern. 3.3.3 Im vorliegenden Fall hielt das Kantonsgericht im Rückweisungsentscheid bezüglich der Überschuldungspauliana fest, dass gewisse Rechtshandlungen - unter anderem die Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten - anfechtbar seien, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet gewesen sei. Bei der Beurteilung der Finanzlage seien die Aktiven sowohl zu Fortführungswie auch zu Veräusserungswerten einzusetzen. Eine Überschuldung liege erst vor, wenn die Forderungen der Gläubiger nach beiden Bewertungsarten durch die Aktiven nicht mehr gedeckt seien (KGE VV vom 27. Oktober 2021 [810 21 7] E. 6.1). Die Vorinstanz wurde anschliessend angewiesen, die Finanzlage der B. AG per 3./4. Dezember 2015 resp. 8./9. Dezember 2015 zu ermitteln und anschliessend neu zu entscheiden (E. 6.6). In Missachtung dieser Vorgaben hat die Vorinstanz in der Folge keine Zahlen erhoben und im angefochtenen Entscheid keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen zu den Aktiven und Verbindlichkeiten der B. AG im fraglichen Zeitraum getroffen. In Abweichung von der für sie verbindlichen rechtlichen Beurteilung durch das Kantonsgericht (und unter falscher Zitierung einer Kommentarstelle) liess die Vorinstanz sodann eine Überschuldung nach Liquidationswerten, die "wohl" bestanden habe, für den Nachweis der Überschuldung genügen. Bei dieser Ausgangslage wäre die Streitsache grundsätzlich abermals an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Blick auf die bereits lange Verfahrensdauer ist dem Beschleunigungsgebot indessen erhöhte Bedeutung beizumessen. Anders als im ersten Rechtsgang liegen dem Kantonsgericht nunmehr auch umfangreiche Akten vor, die einen Entscheid in der Sache zulassen. Wie in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird, präsentiert sich die Sachlage vorliegend eindeutig, weshalb eine (erneute) Befassung der Vorinstanz einem unnötigen formalistischen Leerlauf gleichkäme. Von einer Rückweisung ist dementsprechend abzusehen.
E. 4 Die Beschwerdeführerin erhebt (auch) bezüglich des zweiten Entscheids der Vorinstanz formelle Rügen, die vorab zu behandeln sind.
E. 4.1 Über die ganze Beschwerdebegründung verstreut moniert die Beschwerdeführerin ausdrücklich oder sinngemäss verschiedene Verletzungen des Anspruchs auf ein faires Verfahren, hauptsächlich bezüglich des rechtlichen Gehörs. Indem die Vorinstanz einen fertig ausgearbeiteten Entwurf der beabsichtigten Verfügung angefertigt habe, habe sie zu erkennen gegeben, dass sie die Streitfrage bereits vor der Gehörsgewährung negativ beurteilt und sich zum Verfügungsinhalt endgültig festgelegt habe. Dem gesuchsabweisenden Verfügungsentwurf müsse naturgemäss entnommen werden, welcher Entscheid getroffen werden solle, und es sei illusorisch, diesen mit einer Stellungnahme umstossen zu wollen, nachdem die Meinung der Gegenseite gemacht sei. Die Einräumung des rechtlichen Gehörs sei damit zur blossen Farce verkommen. Die Beschwerdeführerin habe sodann durch die angefochtene Verfügung erstmals Kenntnis davon erhalten, dass die Vorinstanz intern mit dem Leiter des Bereichs Betriebswirtschaft ihres Generalsekretariats die Überschuldungsfrage abgeklärt habe. Sie sei nicht an der internen Beweiserhebung beteiligt worden. Weiter seien die Akten der B. AG von der Konkursverwaltung ohne systematische Anordnung in 67 nur teilweise beschrifteten Zügelkartons abgelegt worden. Aufgrund des Durcheinanders sei der Beschwerdeführerin auch die sachdienliche Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts verunmöglicht worden.
E. 4.2 Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 142 I 86 E. 2.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zudem insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGE 145 I 167 E. 4.1).
E. 4.3 Mit Schreiben vom 23. November 2023 unterbreitete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Entwurf der angefochtenen Verfügung im Sinne eines Vorbescheids vorab zur Stellungnahme. Damit hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, eigene Vorbringen und Bedenken zu äussern, Beweisanträge zu stellen und auf den anschliessenden Verfügungserlass einzuwirken. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, worin die Beschwerdeführerin bei dieser Vorgehensweise eine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte erblickt. Die Vorinstanz geht damit sogar über den gesetzlichen (§ 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988) und verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem sie Gelegenheit einräumt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (BGE 142 V 380 E. 5.2.2; BGE 134 V 97 E. 2.8.2). Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 15. Januar 2024 aus: "Wir gehen jedoch davon aus [recte wohl: "Wir sehen jedoch davon ab"], uns im Detail zu Ihrem einseitigen Entwurf zu äussern, da wir davon überzeugt sind, dass wir Sie nicht in einer Weise beeinflussen können, die dazu führt, dass Sie die Staatshaftung bejahen, zumal von Ihrer Seite ja ein vorläufiger Entscheid zur Diskussion gestellt wird. Hätten Sie uns früher - vor diesem Verfügungsentwurf - zu einer Stellungnahme eingeladen, so hätte sich die Sache wohl anders dargestellt und entwickelt." Wenn die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren bewusst davon absah, die ihr eingeräumten Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und insbesondere auf eine Korrektur der (vermeintlichen) Verfahrensmängel hinzuwirken, kann sie sich nachher nicht im Rechtsmittelverfahren über eine Gehörsverweigerung beklagen. Dieses inkonsequente Prozessverhalten verdient keinen Rechtsschutz (vgl. BGE 149 III 12 E. 3.2.1; BGE 143 V 66 E. 4.3; BGE 135 III 334 E. 2.2).
E. 4.4 Anders als die Beschwerdeführerin meint, verstösst die Anhörung mittels Zustellung eines Verfügungsentwurfs auch nicht gegen den verfassungsmässigen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV), der als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren unter anderem einen Entscheid durch unvoreingenommen und unparteiisch mitwirkende Verwaltungsangestellte garantiert (BGE 142 I 172 E. 3.2). Die wirksame Ausübung des vorgängigen Äusserungsrechts als Mitwirkungsrecht setzt im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren unabdingbar voraus, dass die betroffene Person über sämtliche für die Entscheidfällung relevanten Grundlagen und Wesentlichkeiten in Kenntnis gesetzt wird. Sie muss Inhalt und Tragweite der geplanten Anordnung kennen, da sie sonst kaum imstande ist, ihre Interessen wirksam wahrzunehmen ( Michele Albertini , Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 259 f.). Hierzu müssen sich die das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren im Namen der Behörde instruierenden Personen zwangsläufig eine Meinung zu den entscheidrelevanten Fragen bilden und diese vorläufige Rechtsauffassung auch kommunizieren.
E. 4.5 Was die in der Beschwerde gerügte heimliche direktionsinterne Beweiserhebung betrifft, so wird dem gehörsrechtlichen Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren nach dem hier anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. § 9 VwVG BL) im Falle der Einholung von Auskünften Genüge getan, wenn der betroffenen Person nachträglich die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zum Beweisergebnis zu äussern und Berichtigungen resp. zusätzliche Beweiserhebungen zu verlangen. Ein vorgängiges Mitwirkungsrecht zur Frage, ob, beim wem und wie diese Beweise erhoben werden, lässt sich auch aus Art. 29 Abs. 2 BV nicht ableiten (vgl. BGE 144 IV 69 E. 2.5). Die aufgeworfene Thematik ist aber vorliegend insofern von hypothetischer Natur, als dass die im angefochtenen Entscheid angesprochene Abklärung der Überschuldungsfrage beim Leiter des Bereichs Betriebswirtschaft im Generalsekretariat der Vorinstanz aktenmässig nirgends dokumentiert ist. Da kein entsprechendes Beweismittel existiert, lässt sich der Entscheid nicht auf die angebliche Fachmeinung des Leiters abstützen. Die entsprechende Passage in den Entscheiderwägungen geht beweismässig nicht über den Wert einer blossen Parteibehauptung hinaus.
E. 4.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich aus dem Anspruch auf Akteneinsicht kein Anspruch auf Aufbereitung der Akten des Konkursverfahrens ableiten. Entscheidend bleibt, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit hatte, die Unterlagen der B. AG zu sichten. Etwaige faktische Schwierigkeiten, die sich aus der Menge und Art der Ablage der Dokumente ergeben mögen, können daran für die rechtliche Beurteilung nichts ändern (BGE 144 II 427 E. 3.2.2). Allfällige Mängel bei der Aktenführung wären zudem nicht der Vorinstanz, sondern der ehemaligen Konkursverwaltung anzulasten. Die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Mit Blick auf die materielle Streitfrage bleibt schliesslich anzumerken, dass es in einem Zivilprozess gegen die Banken ebenso alleinige Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, die für die Prozessführung relevanten Aktenstücke zusammenzusuchen.
E. 5 Im ersten Rechtsdurchgang blieb die Frage der Überschuldungsanfechtung unbeantwortet. Die für den Entscheid massgebenden rechtlichen Bestimmungen und aufgeworfenen Rechtsfragen sind nachfolgend zu rekapitulieren (vgl. KGE VV vom 27. Oktober 2021 [810 21 7] E. 5):
E. 5.1 Nach Art. 5 Abs. 1 SchKG haftet der Kanton für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen. Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch (Art. 5 Abs. 2 SchKG). Damit statuiert das Gesetz den Grundsatz der primären und exklusiven Haftung des Kantons für seine Zwangsvollstreckungsorgane und etabliert eine bundesweit einheitliche, umfassende materiellrechtliche Haftungsordnung im Aussenverhältnis ( Dominik Gasser , in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 5 Rz. 7; Fabiana Theus Simoni , in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich 2016, Art. 5 SchKG Rz. 1). Für die Staatshaftung wird vorausgesetzt, dass die Zwangsvollstreckungsorgane bei der Erfüllung der ihnen zugewiesen Aufgaben ein widerrechtliches Verhalten (Handlung oder Unterlassung) an den Tag legen, das zu einem Schaden führt, welcher in einem Kausalzusammenhang mit diesem Verhalten steht. Die Haftungsfolge - Schadenersatz und/oder Genugtuung - tritt ein, wenn diese Tatbestandselemente kumulativ erfüllt sind. Nicht vorausgesetzt ist ein Verschulden des Haftpflichtigen, denn die Haftung des Gemeinwesens ist als verschuldensunabhängige Kausalhaftung ausgestaltet. Der Geschädigte muss einzig (aber immerhin) einen schadensverursachenden, objektiv vermeidbaren Betriebsfehler auf Seiten der Vollstreckungsorgane nachweisen, um die Haftung des Kantons auszulösen ( Gasser , a.a.O., Art. 5 Rz. 8; Sancho Alejandro Morales , Die Schadenersatzklagen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zürich 2020, Rz. 100 f.).
E. 5.2 Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht (Art. 240 SchKG). Als ausführendes Organ im Konkursverfahren obliegt ihr die Durchführung des Konkurses im Einzelnen. Sie hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte sorgfältig zu besorgen. Oberste Richtlinie bei der Verwaltung der Konkursmasse ist stets, den Gläubigern ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu verschaffen ( Marc Russenberger / Marc Wohlgemuth , in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 240 Rz. 7). Zur Verwaltung der Konkursmasse gehört die Eintreibung fälliger Guthaben der Masse (Art. 243 Abs. 1 SchKG). Als Guthaben gelten auch paulianische Anfechtungsansprüche (vgl. Art. 200 SchKG). Die Konkursverwaltung hat hierzu rechtzeitig Massnahmen zu treffen, die den Untergang von Forderungen verhindern ( Birgit Hänzi , Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Zürich 1979, S. 163 f.; Russenberger / Wohlgemuth , a.a.O., Art. 243 Rz. 5).
E. 5.3 Mit der paulianischen Anfechtung sollen Vermögenswerte, die aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden sind, in die Zwangsvollstreckung zurückgeführt werden (vgl. Art. 285 Abs. 1 SchKG). Die Anfechtung der Rechtshandlungen ist auf dem zivilrechtlichen Klageweg gegen die begünstigten Personen durchzusetzen (Art. 290 SchKG). Der Anfechtungsbeklagte muss die Zwangsverwertung des anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstands dulden oder gegebenenfalls eine Rückzahlung leisten (vgl. Art. 291 Abs. 1 SchKG; BGE 141 III 527 E. 2.2). Nach der für das vorliegende Verfahren massgebenden Rechtslage verjährte das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (aArt. 292 Ziff. 2 SchKG).
E. 5.4 Die Vorinstanz anerkennt, dass die Unterbrechung der Verjährung paulianischer Anfechtungsansprüche zur ordentlichen Amtsführung der Konkursverwaltung gehört und dass letztere im vorliegend zu beurteilenden Fall innert der bis am 2. Juni 2018 laufenden Anfechtungsfrist gegenüber den beiden Hausbanken der B. AG keine fristunterbrechenden Schritte unternommen hatte, was die vollstreckungsrechtliche Zugriffsmöglichkeit untergehen liess. Erfolgt die schädigende Handlung wie hier in Form einer Unterlassung, fallen die Haftungsvoraussetzungen der Kausalität und des widerrechtlichen Verhaltens mit der Beantwortung der Frage zusammen, ob der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten der Behörde eingetreten wäre. Eine Unterlassung ist dann pflichtwidrig und adäquat kausal, wenn die erwartete pflichtgemässe Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (vgl. Felix Uhlmann , Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich 2017, Rz. 136; Jost Gross , Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 217; Morales , a.a.O., Rz. 141). Im Falle paulianischer Anfechtungsansprüche bedeutet dies für das Staatshaftungsverfahren, dass in einer Art Schattenprozess zu prüfen ist, wie der Zivilprozess bei sorgfältiger Prozessführung ausgegangen wäre. Dass eine Absichtsanfechtung unweigerlich zum Scheitern verurteilt gewesen wäre, hat das Kantonsgericht bereits im ersten Umgang entschieden (KGE VV vom 27. Oktober 2021 [810 21 7] E. 7). Nachstehend ist somit nur noch zu fragen, ob die Konkursverwaltung - oder an ihrer Stelle die Beschwerdeführerin als Abtretungsgläubigerin nach Art. 260 SchKG - höchstwahrscheinlich mit einer auf der Überschuldungsanfechtung fussenden Zivilklage im Namen der Konkursmasse gegen die Banken durchgedrungen wäre. 6.1 Die Überschuldungspauliana trifft bestimmte Rechtshandlungen, mit denen ein überschuldeter Schuldner einzelne Gläubiger bevorzugt hat. Da es nicht darum geht, den in finanziellen Schwierigkeiten steckenden Schuldner faktisch seiner Handlungsfähigkeit zu berauben und ihn zu immobilisieren - zumal damit in der Regel seine sofortige Konkursreife herbeigeführt würde, was selten im Interesse der Gläubigergesamtheit liegen dürfte -, soll die Anfechtungs- klage nur dort greifen, wo es um unlautere Machenschaften geht, wie es namentlich der Fall ist, wenn Vollstreckungssubstrat beiseitegeschafft worden ist, das sich bei normalem Geschäftsgebaren in der Masse noch vorgefunden hätte (BGE 137 III 268 E. 4.2.1; BGE 136 III 247 E. 2). Zu diesen verpönten Handlungen zählt nach Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG die Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war, wenn sie der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war. Liegen solche Umstände vor, geht das Gesetz von der Vermutung aus, dass einzelne Gläubiger rechtswidrig bevorzugt wurden und der Schuldner treuwidrig zum Nachteil der restlichen Gläubiger handelte ( Kathrin Kriesi , Actio Pauliana: Anfechtbare Handlungen nach Art. 285 ff. SchKG, Genf 2020, S. 173). Eine Abtretung von Forderungen kann in den Anwendungsbereich von Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG fallen, wenn sie nicht zwecks Tilgung, sondern zur Sicherung einer Forderung erfolgt ( Philipp Maier , in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Schulthess Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 287 Rz. 7; BGE 85 III 193 E. 3). Massgebender Zeitpunkt für die Frage der Überschuldung ist - anders als die Beschwerdeführerin teilweise anzunehmen scheint - nicht das Datum der Inanspruchnahme der Debitorenzession mittels Verrechnung, sondern der Zeitpunkt des Sicherungsgeschäfts, wobei genauer gesagt auf den Vollzug des Verfügungsaktes abzustellen ist (vgl. Maier , a.a.O., Art. 287 Rz. 5; Kriesi , a.a.O., S. 178 f.). 6.2 Die Überschuldung ist eine objektive Voraussetzung der Anfechtung. Subjektive Kriterien sind nicht massgebend; namentlich ist nicht entscheidend, ob die Überschuldung zum Zeitpunkt der Vermögensentäusserung dem Schuldner oder dem Sicherungsnehmer bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Das Wissen, der gute Glaube oder die guten Absichten der Beteiligten sind unerheblich ( Jolanta Kren Kostkiewicz , Orell Füssli Kommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 20. Aufl., Zürich 2020, Art. 287 SchKG Rz. 2; Maier , a.a.O., Art. 287 Rz. 6; BGE 25 II 932 E. 4). Der Begriff der Überschuldung deckt sich mit demjenigen des Aktienrechts in Art. 725b Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 ( Adrian Staehelin / Lukas Bopp , in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 287 Rz. 17; Henry Peter , in: Dallèves/Jeandin/ Foëx [Hrsg.], Commentaire romand de la Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Basel 2005, Art. 287 Rz. 14; Maier , a.a.O., Art. 287 Rz. 5). Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners die Gesamtheit seiner ordnungsgemäss bewerteten Aktiven übersteigen und damit das Fremdkapital nicht mehr gedeckt ist. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass die Aktiven geringer sind als das Fremdkapital; es ist ein negatives Eigenkapital ( Peter Böckli , Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., Zürich 2022, § 11 Rz. 179; Hans CASPAR VON DER Crone , Aktienrecht, 2. Aufl., Bern 2020, Rz. 2001; Stefan Wirz , Die Überschuldungsanzeige als Pflicht und Pflichtverletzung, Basel 2015, Rz. 41). Die Aktiven sind wie im Fall von Art. 725b Abs. 1 OR sowohl zu Fortführungswie auch zu Veräusserungswerten einzusetzen. Der Fortführungswert basiert auf der Grundannahme, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt wird und das Vermögen weiterhin produktiv eingesetzt wird. Demgegenüber wird mit dem Veräusserungsoder Liquidationswert der Erlös bezeichnet, den man erzielen könnte, wenn man einen Vermögenswert verkaufen müsste ( Böckli , a.a.O., § 6 Rz. 105 ff.; Kriesi , a.a.O., S. 175). Überschuldung liegt erst vor, wenn die Forderungen der Gläubiger nach beiden Bewertungsarten durch die Aktiven nicht mehr gedeckt sind. Fehlende Liquidität darf dabei nicht mit Überschuldung gleichgesetzt werden ( Staehelin / Bopp , a.a.O., Art. 287 Rz. 17; Maier , a.a.O., Art. 287 Rz. 5; BGE 150 III 315 E. 6.2.1). 6.3 Für den Beweis der Überschuldung wird der ordentlichen Bilanz und den Geschäftsbüchern überwiegende Bedeutung beigemessen. Der Nachweis kann aber auch mittels Indizien erbracht werden. Als Anzeichen für eine bestehende Überschuldung werden in Rechtsprechung und Literatur unter anderem eine erhebliche Anzahl von Betreibungen gegen den Schuldner genannt, die bis zur Konkursandrohung geführt haben, speziell für Steuern oder sozialversicherungsrechtliche Abgaben. Als gewichtiges Indiz für eine Überschuldung im Handlungszeitpunkt gilt insbesondere, dass die Konkurseröffnung kurz danach erfolgte. Daneben ist beispielsweise auch relevant, wie stark der Schuldner in der Zwangsvollstreckung überschuldet war, ob er insolvent war, ob er Wechsel nicht einlöste oder ob er Ratenzahlungen oder Stundungen beantragte ( Kriesi , a.a.O., S. 176 f. m.w.H.; Staehelin / Bopp , a.a.O., Art. 287 Rz. 17 f.; BGE 37 II 113 E. 3). 6.4 Der Anfechtungskläger hat die Überschuldung des Schuldners zum Zeitpunkt der Vermögensentäusserung nach dem Regelbeweismass der vollen gerichtlichen Überzeugung zu beweisen. Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. Dominik Vock / Danièle Meister - Müller , SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl., Zürich 2018, S. 373; Jolanta Kren Kostkiewicz , Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Aufl., Zürich 2024, S. 703 f.; Maier , a.a.O., Art. 287 Rz. 16). Dieser strikte Beweis ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 134 E. 3.4.1; BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 130 III 321 E. 3.2). Ist die Überschuldung nachgewiesen, steht dem Begünstigten der Entlastungsbeweis offen. Er hat nachzuweisen, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen (Art. 287 Abs. 2 SchKG). 7.1 Die Hausbanken der B. AG liessen sich von dieser im Zuge der Rettungsbemühungen als Sicherheit für zusätzliche Überbrückungskredite vertraglich die globale Abtretung von Debitorenforderungen einräumen (H. AG: Vertrag vom 3./4. Dezember 2015; I. AG: Vertrag vom 8./9. Dezember 2015). Die an beide Banken gerichtete schriftliche Zessionserklärung der B. AG mit der generellen Forderungsabtretung (Globalzession) sämtlicher sich aus dem Geschäftsbetrieb ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen datiert vom 4. Dezember 2015. Entscheidend für eine erfolgversprechende Überschuldungsanfechtung ist, ob die B. AG in diesem Zeitraum überschuldet war. Da damals keine Zwischenbilanz erstellt wurde und keine genauen und tagesaktuellen Angaben zur finanziellen Situation vorliegen, muss anhand der - im Gegensatz zum ersten Verfahren - zahlreich vorliegenden Akten eruiert werden, ob und falls ja wann eine Überschuldung der B. AG vorlag respektive ob der Beschwerdeführerin im Zivilprozess der ihr obliegende volle Beweis der Überschuldung gelungen wäre. 7.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Finanzlage bilden die Bücher der B. AG. 7.2.1 Dass diese Bücher ordnungsgemäss nach den einschlägigen Rechnungslegungsstandards geführt wurden und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, wird von der Beschwerdeführerin nicht konkret angezweifelt. In den Prüfungstestaten der Revisionsstelle, der K. AG mit Sitz in L. , zu den Jahresrechnungen 2013 und 2014 wird die ordnungsgemässe Buchführung für diesen Zeitraum denn auch bestätigt. In einem im Auftrag des Verwaltungsrates erstellten Forecast zuhanden der kreditgewährenden Banken vom 30. November 2015 bestätigten die Wirtschaftsprüfer der K. AG zudem ausdrücklich, dass die per Ende Oktober 2015 in der Buchhaltung ausgewiesenen Bilanzpositionen verlässlich und nachvollziehbar seien. An dieser Auffassung hielt die ehemalige Revisionsstelle auch im vorliegenden Verfahren auf konkrete Nachfrage der Vorinstanz fest. Basierend auf ihren Erfahrungen habe die B. AG korrekte Monats- und Jahresrechnungen geliefert. Korrekturen zwecks Behebung von während den Prüfungsarbeiten festgestellten Fehlern seien in einzelnen Jahren vorgekommen, ohne dass dies insgesamt auf ein qualitativ ungenügendes Rechnungswesen hinweisen würde (vgl. Schriftliche Auskunft der K. AG vom 5. Juni 2023, S. 2 f.). 7.2.2 Die letzte vollständig revidierte Jahresrechnung der B. AG wies per 31. Dezember 2014 einen Jahresgewinn von Fr. 1.2 Mio. und ein Eigenkapital von Fr. 5.0 Mio. aus. Über die nachfolgende Entwicklung der Finanzlage im Geschäftsjahr 2015 geben die internen Monatsabschlüsse Aufschluss. Die Gesellschaft verfügte über ein internes Monatsreporting gemäss den Schweizer Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER). Die Rechnungslegung erfolgte in der fraglichen Zeitspanne - der gesetzlichen Grundkonzeption folgend (vgl. Art. 958a OR) - zu Fortführungswerten. Dass die entsprechende Annahme der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens im Dezember 2015 vertretbar war, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Aus den Zwischenbilanzen zwischen September 2015 bis und mit April 2016 ergibt sich ein fortschreitender Kapitalverlust, so dass sich das Eigenkapital - mit Ausnahme von November und Dezember 2015 - monatlich verringerte, jedoch bis und mit März 2016 stets positiv blieb. Erst im April 2016 war das Eigenkapital bei einer Bewertung nach dem Fortführungsprinzip erstmals negativ: Monat Eigenkapital gemäss Bilanz (in Tausend Franken) September 2015 1'261 Oktober 2015 1'208 November 2015 1'374 Dezember 2015 3'290 Januar 2016 1'995 Februar 2016 1'150 März 2016 307 April 2016 -962 Die Zahlen des internen Reportings werden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Das ausgewiesene Eigenkapital im Dezember 2015 entspricht sodann den Angaben in der Jahresrechnung per 31. Dezember 2015, mit deren Prüfung die Revisionsstelle in der ersten Monatshälfte des Februars 2016 vor Ort begonnen hatte, die aber aufgrund der Konkurseröffnung nicht mehr abgeschlossen werden konnte. Der Jahresabschluss wies einen Jahresverlust von Fr. 1.7 Mio. und ein Eigenkapital von Fr. 3.3 Mio. aus. Mit der pauschalen Behauptung, diese Bilanz zu Fortführungswerten sei nicht aussagekräftig für die tatsächliche wirtschaftliche Lage der B. AG, vermag die Beschwerdeführern nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal das von ihr im direkt nachfolgenden Satz als massgeblich bezeichnete Dokument, die Powerpoint-Präsentation der M. AG vom 13. November 2015 (vgl. dazu unten E. 7.2.4), ebenfalls von einem positiven Eigenkapital im Dezember 2015 ausgeht und die Fortführung der Unternehmenstätigkeit auf absehbare Zeit als realistisch annimmt. Gegenüber der Vorinstanz erklärte die K. AG auf Anfrage, dass sie während der Prüfung der Jahresrechnung 2015 keine Feststellungen betreffend unterschiedliche Bewertungsmethoden und -ansätze zwischen den beiden Jahresrechnungen 2014 und 2015 gemacht habe. Beide seien unter der Prämisse des "Going concern" (d.h. zu Fortführungswerten) erstellt worden. Die Zahlen seien für sie als Revisorin nachvollziehbar gewesen. Allerdings müsse darauf hingewiesen werden, dass nicht alle Prüfungshandlungen zu den relevanten Prüfungsgebieten hätten abgeschlossen werden können, so insbesondere zu den kritischen Bewertungsfragen (vgl. Schreiben der K. AG vom 5. Juni 2023, S. 1 ff.). In den Geschäftsbüchern lassen sich damit keine Hinweise finden, wonach die B. AG zum massgeblichen Zeitpunkt überschuldet gewesen wäre. 7.2.3 Die K. AG erstellte im Auftrag des Verwaltungsrates der B. AG zuhanden der kreditgewährenden Banken einen Fachbericht nach dem Prüfungsstandard 940 ("zukunftsorientierte Finanzinformationen") der EXPERTsuisse, dem Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand. Einleitend wird in diesem Forecast vom 30. November 2015 darauf hingewiesen, dass die Fortführungsfähigkeit der B. AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen von der Ausführung der von ihnen offerierten Grossprojekte zu den vorgesehenen Terminen und Konditionen abhänge. Ausserdem basiert der Bericht auf der Annahme, dass die Banken die Liquidität kurzfristig mit Überbrückungskrediten sichern würden. Die Bewertung der einzelnen Bilanzpositionen erfolge im Forecast gemäss dem Accounting Manual der A. -Gruppe und sei unverändert zum Vorjahr. Von den stillen Reserven per Jahresende 2014 in der Höhe von Fr. 4.4 Mio. seien im Oktober 2015 Fr. 2.5 Mio. aufgelöst worden. Im Forecast sei die vollständige Auflösung bis Ende des Jahres vorgesehen. Die Forecastwerte für November und Dezember seien vorsichtig geschätzte Werte aufgrund des bisherigen Verlaufs des Jahres 2015. Für das Jahresende 2015 prognostizierten die Wirtschaftsprüfer trotz eines erwarteten Jahresverlusts von Fr. 4 Mio. immer noch ein positives Eigenkapital von rund Fr. 1 Mio. Damit attestierte die für die sorgfältige Auskunft haftende (Art. 755 OR) Revisionsgesellschaft nur Tage vor dem streitgegenständlichen Sicherungsgeschäft, dass bei der B. AG keine Überschuldung vorlag und eine solche nach fachlichem Ermessen und einschlägiger Prüfungserfahrung auch bis zum Jahresende nicht eintreten werde. 7.2.4 Auf Drängen der Banken beauftragte der Verwaltungsrat der B. AG im 4. Quartal 2015 zusätzlich die im Bereich der Unternehmensberatung tätige M. AG mit der Analyse der finanziellen Situation und der Unterstützung bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz als Beweismittel eine PowerPoint-Präsentation vom 13. November 2015 sowie eine Aktennotiz vom 21. Februar 2016 ein, beide erstellt durch die M. AG. In der Präsentation wurde unter "aktuelle Herausforderungen" eine angespannte Liquiditätssituation der B. AG festgestellt. Im Forecast 2015 wurde per Ende Dezember ein Verlust von rund Fr. 7.2 Mio. (nach Swiss GAAP FER) respektive von ca. Fr. 4 Mio. (nach OR) prognostiziert (dass der Verlust schliesslich geringer ausfiel, ist unter anderem auf die Auflösung stiller Reserven zurückzuführen). Unter Punkt 6, Bilanzsituation (S. 15), wird gleichwohl ein nach wie vor intaktes Eigenkapital vorausgesagt. Auch die Aktennotiz vom 21. Februar 2016, die von den Parteien als "Bericht M. " bezeichnet wird, geht vorab auf die Phase von Mitte Oktober 2015 ein. Es wird festgehalten, die B. AG habe damals aufgezeigt, dass sie vorübergehenden Liquiditätsbedarf aufgewiesen habe. Anlässlich einer Sitzung mit den Banken vom 22. Oktober 2015 sei man sich einig gewesen, dass bei einer Einleitung eines M&A-Verfahrens zum damaligen Zeitpunkt die wahren Werte der B. AG nicht realisiert würden, da sie die Bemühungen der Gesellschaft, die kommenden Aufträge zu erhalten, gefährden könnten. Ende Januar sei schliesslich das Mandat zur Prüfung eines Verkaufs der B. AG erteilt worden. Unter dem Titel "heutige Situation" (d.h. Februar 2016) wird ausgeführt, dass das Unternehmen einen hohen Finanzierungsbedarf aufweise. Die vorliegenden Budgets würden zwar noch von einem einigermassen normalen Geschäftsgang ausgehen und zeigten ein positives EBITDA. Der Unternehmungsführung wurde dennoch empfohlen, vom "going concern" in den Krisenmodus umzuschalten. Sie solle Szenarien für den Fall vorbereiten, dass die Unternehmung nicht weiter finanziert werde. Diese beiden Dokumente untermauern die zuvor aus den Büchern gewonnenen Erkenntnisse. Bei der Präsentation vom 13. November 2015 handelt es sich um einen gestützt auf die aus dem Reporting bekannten Zahlen des Oktobers 2015 erstellten Forecast. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, zeigt die in der Präsentation prognostizierte Bilanz per Ende 2015 trotz der unübersehbaren Liquiditätsprobleme ein weiterhin gedecktes Fremdkapital. Die Behauptung der Überschuldung wird somit durch das von der Beschwerdeführerin selbst eingereichte Beweismittel widerlegt. Etwas anderes ist auch aus der Aktennotiz vom 21. Februar 2016 nicht herauszulesen. Namentlich hat das auf Finanzierungsfragen spezialisierte externe Beratungsunternehmen nach einer eingehenden Analyse der Unternehmensfinanzen der B. AG für den Zeitraum zwischen Mitte Oktober 2015 und Mitte Februar 2016 zu keinem Zeitpunkt auch nur die Besorgnis der aktuellen Überschuldung geäussert, geschweige denn eine Überschuldung festgestellt. 7.3.1 Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat als oberste Geschäftsleitung die Hauptaufgabe, den Gesellschaftszweck ständig zu verfolgen und deren Geschäfte sorgfältig zu führen resp. durch die Geschäftsleitung führen zu lassen (vgl. Art. 716a OR). In der Unternehmenskrise trifft ihn eine besondere Verantwortung, indem er die Finanzlage ständig aufmerksam zu verfolgen und im Falle einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung zu prüfen hat, ob diese Befürchtung den Tatsachen entspricht (aArt. 725 Abs. 2 OR, heute: Art. 725 ff. OR; vgl. Wirz , a.a.O., Rz. 156 ff.; Böckli , a.a.O., § 9 Rz. 424 ff.). Zwar ist es unerheblich, ob der Schuldner seine Überschuldung gekannt hat oder hätte kennen müssen (vgl. oben E. 6.2). Es ist aber bei juristischen Personen naheliegend, dass sich Hinweise auf eine allfällige Überschuldung aus den Sitzungsprotokollen der Führungsebene ergeben können. 7.3.2 Aus den aktenkundigen Sitzungsprotokollen ergibt sich, wie der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung der B. AG die Lage in der Periode vom September 2015 bis April 2016 eingeschätzt haben: An der Verwaltungsratssitzung vom 24. September 2015 ist das erste Mal die Rede davon, dass in zwei Monaten ernsthafte "Liquiditätsprobleme" drohten, die sich negativ auf die Reputation der B. AG auswirken würden. Die Geschäftsleitung diskutierte an der Sitzung vom 12. Oktober 2015 die Liquiditätssituation und erste Sanierungsmassnahmen. So hatte etwa die Beschwerdeführerin zugunsten der B. AG auf ihr zustehende Lizenzzahlungen verzichtet. In der Operations-Abteilung werde die Einführung von Kurzarbeit vorbereitet. Auch werde ein Gespräch mit den Banken angestrebt mit dem Ziel, die Kündigung von Krediten zu verhindern und Zeit bis zu einer möglichen Überbrückungsfinanzierung zu gewinnen. Das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 10. November 2015 spricht von einer "Sondersitzung", die mögliche Sanierungswege zur Stärkung des Eigenkapitals aufgezeigt habe. Zudem wurde die Überlegung angestellt, Patente an die Beschwerdeführerin abzugeben, sollte die B. AG in finanzielle Schieflage geraten. An der Sitzung der Geschäftsleitung vom 23. November 2015 wurden verschiedene Punkte aufgeführt, die gemäss einer Besprechung mit den Banken vom 20. November 2015 bis zum 30. November 2015 erfüllt sein müssten. Darunter findet sich das Einholen der oben in E. 7.2.3 erwähnten Bestätigung der Revisionsstelle, wonach die B. AG zum Jahresende nicht überschuldet sein werde. Die Entwicklung der Finanzen war auch Thema an der Sitzung der Geschäftsleitung vom 14. Dezember 2015. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Monatsergebnis November mit einem Plus von Fr. 167'000.-- erfreulich ausfalle. Dies sei jedoch nur durch die Aktivierung einer internen Maschine, der IT-Kosten und eine Anpassung der Lagerbestände erreicht worden. Ohne diese Einmaleffekte wäre ein deutliches Minus von ca. Fr. 1 Mio. erwirtschaftet worden. Die Bilanz weise flüssige Mittel von Fr. 1'477'000.-- aus, wobei die Anzahlung einer Kundin in Höhe von ca. Fr. 1'120'000.-- gesperrt sei. Die Debitoren seien - als Bedingung für die inzwischen erfolgte Überbrückungsfinanzierung - an die H. und I. verpfändet. Der Verwaltungsrat diskutierte an der Sitzung vom 24. Februar 2016 einmal mehr Massnahmen, um die Liquidität zu sichern und das Eigenkapital zu erhöhen. Dabei wurde festgehalten, dass dringend Liquidität benötigt werde. Die Februar-Löhne hätten bezahlt werden können, es fehle jedoch rund eine Million Franken für Lieferantenzahlungen. Die Gesellschaft habe keine Alternativen mehr als die Suche nach einem Investor. Erste Gespräche hätten bereits stattgefunden. Der Verwaltungsratspräsident informierte das Gremium anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 14. März 2016 darüber, dass gemeinsam mit der Unternehmensberatung N. AG ein Business Plan ausgearbeitet werde, um eine Lösung aus der Krise zu finden. Erstmals wurde die Möglichkeit einer Konkursanmeldung in Betracht gezogen, die als "Plan B" bezeichnet wurde. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass bis zu diesem Tag keine Betreibungen eingegangen seien und in naher Zukunft auch nicht zu erwarten seien. Dagegen seien erste Mahnungen im Hause. Gemäss dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 21. März 2016 ging der Verwaltungsrat zum damaligen Zeitpunkt davon aus, dass keine Unterbilanz (d.h. positives Eigenkapital, aber Unterdeckung des Aktienkapitals) bestehe. Der Chief Financial Officer wurde dennoch beauftragt, für die nächste Sitzung eine Zwischenbilanz zu erstellen. An der Verwaltungsratssitzung vom 31. März 2016 wurde die einverlangte Zwischenbilanz präsentiert. Die B. AG wies nach Fortführungswerten ein knapp positives Eigenkapital von Fr. 0.3 Mio. aus. Die Bilanzierung zu Liquidationswerten führte zu einem negativen Eigenkapital von Fr. -8.6 Mio. An der Sitzung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Abschluss 2015 noch keine Überschuldung gemäss Fortführungswerten vorgelegen habe, was die Revisionsstelle gegenüber den Banken bestätigt habe. Aufgrund der Kreditzusagen der Banken H. und I. habe es damals noch keinen Anlass gegeben, zu Liquidationswerten zu bilanzieren. Die angesprochenen Kredite waren zuvor am 21. März 2016 resp. 24. März 2016 gekündigt worden, nachdem die B. AG den Banken mitgeteilt hatte, dass die Benachrichtigung des Konkursrichters bevorstehe (vgl. Schreiben der H. AG an die B. AG vom 21. März 2016). 7.3.3 Aus den Sitzungsprotokollen sind keine Hinweise ersichtlich, die für eine Überschuldungssituation im Dezember 2015 sprechen. Zunächst geht daraus hervor, dass sich Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der sich laufend verschärfenden Unternehmenskrise und des drohenden finanziellen Scheiterns bewusst waren. Sie erkannten den akuten Handlungsbedarf und verfolgten die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft, wobei sich der Fokus auf die Liquiditätssituation richtete. Bis zum März 2016 ergibt sich aus den Protokollen durchaus eine Besorgtheit über den anhaltenden Kapitalabfluss, jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine drohende Überschuldung mit den entsprechenden gesetzlichen Handlungspflichten erkannt wurde. Dass sich die verantwortlichen Organe bei dieser Lageeinschätzung irrten und in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR) die frühere Überprüfung einer Überschuldung unterliessen - oder gar die Banken und die potentiellen Investoren über die wahre Finanzlage täuschten -, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Wenn bis zum 14. März 2016 keine Betreibungen eingegangen waren und auch keine zu erwarten waren, ist dies ein Indiz, das gegen eine Überschuldung und zugleich gegen eine dauerhafte Illiquidität spricht: Wäre die Letztere gegeben, hätte die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nämlich schon zuvor nicht mehr erfüllen können. Aus den Protokollen ergibt sich, dass die B. AG bis zum März 2016 zwar unter erheblichen Liquiditätsproblemen litt, jedoch nach Auffassung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung nicht überschuldet war und die Rettungsversuche in deren Augen Erfolg versprachen. 7.3.4 Im Konkursverfahren prüfte die Konkursverwaltung, ob die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Art. 754 OR) respektive die Revisionsstelle (Art. 755 OR) der Konkursitin für eine Gläubigerschädigung verantwortlich gemacht werden konnten, die sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht hatten. Zu den Prüfungspunkten zählte auch eine pflichtwidrig verspätete Anzeige der Überschuldung. Dabei wurde keine eindeutige Pflichtverletzung festgestellt. Nach Auswertung der Unterlagen und der Einvernahmen bestehe allenfalls im Kontext einer rechnungslegungsrechtlich ignorierten Solidarschuldverpflichtung und diesbezüglich unterlassener Bildung von Rückstellungen eine Pflichtverletzung der Revisionsstelle, deren rechtliche Schlussfolgerungen überprüfenswert seien. Mit Blick auf das erhebliche Kosten- und Prozessrisiko würden potentielle Ansprüche aus Organverantwortlichkeit aber nicht weiterverfolgt (vgl. Gläubigerzirkular vom 1. Juni 2018). Nachdem die Beschwerdeführerin die Ordnungsmässigkeit der Buchführung gar nicht bestreitet, hätte sie im Zivilprozess aus diesem potentiellen Angriffspunkt nichts für ihre Rechtsposition ableiten können, zumal ungewiss bleibt, ob die Verpflichtung überhaupt rechtlichen Bestand hatte und ob allenfalls eine bilanzneutrale Angabe als Eventualverbindlichkeit mit Erläuterung im Anhang (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 10 OR) den rechnungslegungsrechtlichen Anforderungen genügt hätte. 7.4 Die Vorinstanz unterbreitete der K. AG im Rahmen eines Auskunftsersuchens mehrere Fragen zur B. AG, wobei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, eigene Fragen zu stellen. Auf die Frage der Vorinstanz, ob die B. AG zwischen dem 3. und 10. Dezember 2015 je überschuldet gewesen sein könnte, gibt die schriftliche Auskunft vom 5. Juni 2023 keine definitive Antwort. Die Verfasser halten jedoch fest: "Der Entwurf der Jahresrechnung per 31. Dezember 2015 zeigt keine Überschuldung zu Fortführungswerten. Zu Veräusserungswerten wäre die Gesellschaft wohl zu jedem Zeitpunkt im November/Dezember 2015 überschuldet gewesen. (…) Wenn der weitere Betrieb des Unternehmens nicht mehr als ernsthafte Möglichkeit erscheint, kommt das Fortführungsprinzip (Going concern) zu einem Ende, und die Bewertung ist auf der Basis von Liquidationswerten vorzunehmen. Die genaue Position dieses «Kipppunktes» [mit Verweis auf Böckli ] auf der Zeitachse ist in den seltensten Fällen feststellbar. Die Auswirkungen sind jedoch typischerweise dramatisch, werden doch mit der Umstellung auf Liquidationswerte typischerweise massive Bewertungskorrekturen auf den nicht liquiden Vermögenswerten (Vorräte, angefangene Arbeiten, Sachanlagen, immaterielle Anlagen, allenfalls auch Debitoren) sowie zusätzlicher Rückstellungsbedarf für Liquidationskosten erforderlich sein. (…) Bei der B. AG zeigt sich die eminente Wichtigkeit der Liquiditätsfrage in aller Deutlichkeit: Die Gesellschaft wies gemäss geprüfter Jahresrechnung per 31. Dezember 2014 noch einen Jahresgewinn von CHF 1,2 Mio. und ein Eigenkapital von CHF 5,0 Mio. aus. Ein rein operativer Verlust vermochte dieses Eigenkapital nicht zu vernichten. Der massive Cash drain allerdings verursachte im Herbst 2015 ernsthafte Liquiditätsprobleme, welche gemäss unserer Wahrnehmung durch verschiedene Sanierungsbemühungen gelöst werden sollten. Im Zentrum standen offenbar Verhandlungen mit den Finanzinstituten und potenziellen Investoren. Da die Banken eine allfällige Kreditzusage von der verbindlichen Erlangung grösserer Kundenaufträge abhängig machten, wurde auch intensiv über Konditionen und definitive Vergabe solcher Projekte verhandelt. (…) Diese lediglich summarische Schilderung des Ablaufs (in Details waren wir in unserer Funktion als Revisionsstelle nicht involviert) zeigt die Schwierigkeit einer Aussage zum genauen Überschuldungszeitpunkt. Wenn sich die Zahlungsunfähigkeit manifestiert, ist zweifellos das Überleben des Unternehmens verunmöglicht resp. die offensichtliche Überschuldung erreicht. Davor aber wird es schwierig sein, den Zeitpunkt zu bestimmen, wo objektiv die Sanierungsbemühungen gescheitert sind und etwa keine weiteren Kredite erhältlich sind, kein Investor bereit ist, weiteres Eigenkapital einzuschiessen etc." (vgl. Schreiben der K. AG vom 5. Juni 2023, S. 6 f.). Aus den soeben zitierten Passagen geht hervor, dass die Revisionsstelle nicht mit abschliessender Sicherheit sagen kann, ob zum massgebenden Zeitpunkt im Dezember 2015 eine Überschuldung vorlag und zu welchem Zeitpunkt die Überschuldung tatsächlich eingetreten ist. Sie scheint jedoch eine Überschuldung zu Fortführungswerten für das Jahresende 2015 auszuschliessen, soweit sie zu einer Einschätzung in der Lage ist. Der von ihr angesprochene, aus einer Überschuldung zu erwartende "dramatische Effekt" zeigte sich später in der Zwischenbilanz per 30. April 2016. Aus den bereits zuvor erwähnten Protokollen der Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungssitzungen ergibt sich zudem, dass auch im Jahr 2016 noch Sanierungsbemühungen unternommen wurden. Dementsprechend lassen sich aus dem Auskunftsschreiben der Revisionsstelle keine Hinweise entnehmen, wonach die Bilanz der B. AG bei Einsetzung von Fortführungswerten zum massgeblichen Zeitpunkt eine Überschuldung aufgewiesen haben könnte. Der Bericht legt nahe, dass eine Überschuldung zu Fortführungswerten wohl erst im April 2016 eingetreten ist. 7.5 Die im vorliegenden Verfahren behauptete Überschuldung der B. AG im Dezember 2015 steht im Übrigen auch im Widerspruch zu den späteren Aussagen des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin, E. . Dieser äusserte sich in seiner Funktion als Präsident des Verwaltungsrats der B. AG in einem Schreiben vom 15. März 2017 gegenüber der Konkursverwaltung wie folgt: "Im April bestand noch keine Unterbilanz, im Übrigen auch Ende 2015 nicht. Der hohe Bestand an hängigen Projekten betrug ca. Fr. 200 Mio. Die Ölkrise führte 2015 zu einer Krise in der chemischen Industrie mit dem Resultat von Investitionsstopps bei vielen unserer Kunden wie zum Beispiel O. , P. , Q. . Dies war uns Anfangs 2015 nicht bekannt." Das Projektportfolio der B. AG sei im Spätherbst 2015 intakt gewesen und es habe Anlass zur Hoffnung bestanden, dass die Probleme von der Gesellschaft selbst gelöst werden könnten. Im Rückblick schätzte er die Lage der B. AG damit sogar positiver ein, als dies die seinerzeit erstellten Berichte und Protokolle vermuten lassen. 8.1 Es ist im vorliegenden Verfahren nicht Aufgabe des Gerichts, den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Überschuldung der B. AG zu eruieren. Vielmehr ist im Rahmen des hier zu führenden Schattenprozesses zu fragen, ob der im Zivilprozess diesbezüglich behauptungs- und beweisbelasteten Beschwerdeführerin der Nachweis der Überschuldung zum Zeitpunkt der Sicherungszession gelungen wäre (vgl. oben E. 5.4 resp. E. 6.4). Dieser Beweis gilt als in der Praxis notorisch schwierig zu erbringen ( Vock / Meister - Müller , a.a.O., S. 372). 8.2 Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Annahme, die Banken hätten es erst gar nicht zum Prozess kommen lassen und die Forderung aussergerichtlich beglichen, weil sie um ihre Reputation gefürchtet hätten, ist lebensfremd (so bezüglich der Absichtspauliana schon KGE VV vom 27. Oktober 2021 [810 21 7] E. 7.5). Vielmehr ist vorliegend zu unterstellen, dass sich die beiden Banken als hartnäckige und von spezialisierten Anwaltsteams fachkundig vertretene Prozessgegnerinnen herausgestellt hätten. 8.3 Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, es genüge "bekanntlich, wenn die Überschuldung entweder nach Fortsetzungsoder nach Veräusserungswerten gegeben ist" (Beschwerdebegründung vom 7. Juni 2024, Rz. 28.1), verkennt sie die Rechtslage. Überschuldung liegt wie bereits gesagt erst vor, wenn die Forderungen der Gläubiger sowohl zu Fortführungswie auch zu Veräusserungswerten durch die Aktiven nicht mehr gedeckt sind (vgl. oben E. 6.2 und KGE VV vom 27. Oktober 2021 [810 21 7] E. 6.1). Für den Dezember 2015 wird in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin einzig eine Überschuldung der B. AG nach Liquidationswerten geltend gemacht. Dass eine Überschuldung nach Fortführungswerten vorgelegen habe, behauptet die Beschwerdeführerin nicht explizit. Das Gericht darf aber unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes nur auf von den Parteien Behauptetes abstellen (Urteil des BGer 4A_304/2018 vom 23. Oktober 2023 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 145 III 42). Wird im von der Verhandlungsmaxime beherrschten Anfechtungsprozess (vgl. Daniel Staehelin , in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 289 Rz. 22) eine Überschuldung zu Fortführungswerten von der Klägerin nicht einmal behauptet, fehlt ein Tatbestandsmerkmal der Überschuldungspauliana. Ohne vollständiges Klagefundament mit allen anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen (vgl. Art. 55 und Art. 221 Abs. 1 lit. d der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008) ist die Anfechtung von Vornherein chancenlos. 8.4 Zum Beweis für die Überschuldung verweist die Beschwerdeführerin in erster Linie auf die bereits erwähnte PowerPoint-Präsentation der M. AG vom 13. November 2015 sowie auf ein Schreiben der H. AG an die B. AG vom 29. Oktober 2015. Letzteres enthält eine Zusammenfassung der anlässlich der Sitzung vom 22. Oktober 2015 mit den Verantwortlichen der B. AG besprochenen Themen. Darunter findet sich der Satz: "Ihre Hochrechnung per Ende 2015 geht von einem Verlust von ca. CHF 9.4 Mio. aus, womit die B. AG gemäss Art. 725 Abs. 2 OR überschuldet sein wird." Da beide Dokumente vor dem entscheidenden Zeitpunkt erstellt wurden und lediglich Prognosen beinhalten, sind sie von Vornherein untauglich zum direkten Beweis einer späteren Überschuldung. Zudem übergeht die Beschwerdeführerin, dass der Forecast der M. AG gerade keine Überschuldung per Ende 2015 prognostizierte (vgl. oben E. 7.2.4). Bezüglich des Schreibens der H. AG verschweigt die Beschwerdeführerin, dass darin kurzfristige Sanierungsmassnahmen zur Beseitigung der drohenden Überschuldung gefordert wurden, die im Anschluss auch tatsächlich ergriffen wurden (u.a. Auflösung stiller Reserven, Aktivierung von Sachwerten). Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, die Bankenvertreter und R. seien sich bewusst gewesen, dass die B. AG überschuldet gewesen sei. Da die Überschuldung eine objektive Voraussetzung der Anfechtung ist und es nicht darauf ankommt, was die Beteiligten wussten oder zu wissen glaubten (vgl. oben E. 6.2), lässt sich der Beweis nicht mittels Befragung der damals an den Besprechungen beteiligten Akteure führen. Der Umstand, dass die Banken die Zuständigkeit für die der B. AG ohne spezielle Kreditsicherheiten eingeräumten Kontokorrentkredite intern der Abteilung Recovery, d.h. der Abteilung für gefährdete Kredite, zuwiesen, beweist ebenso wenig eine Überschuldung. Banken müssen nicht zuletzt schon aus regulatorischen Gründen die Kredite, die sie vergeben haben, genau im Auge behalten und ausfallgefährdete Kredite schon in einem frühen Stadium erkennen. Da die Bank bei einem Blankokredit nicht über besondere bankmässige Sicherheiten verfügt, ist eine laufende umfassende Kreditprüfung zentral. In das Credit- Rating fliessen Faktoren wie die Liquidität, die Ertragskraft des Unternehmens sowie das Verhältnis des Eigenkapitals zu den Gesamtverbindlichkeiten mit ein (vgl. Reto Arpagaus , in: Arpagaus/Stadler/Werlen [Hrsg.], Das Schweizerische Bankgeschäft, 8. Aufl., Zürich 2021, Rz. 1117 ff.). Aufgrund der aktenkundigen anhaltenden Liquiditätsschwierigkeiten der B. AG erstaunt es nicht, dass die Kredite als gefährdet eingestuft wurden. Daraus kann aber nicht auf eine vollständige Vernichtung des Eigenkapitals geschlossen werden. Wenn die Beschwerdeführerin sodann die Ordnungsmässigkeit der Buchführung und die Aussagekraft der Geschäftszahlen, die in den monatlichen Reportings im relevanten Zeitraum ein (deutlich) positives Eigenkapital ausweisen, nicht einmal anzweifelt, fehlt es bereits am zivilprozessrechtlich geforderten schlüssigen und substantiierten Tatsachenvortrag, der die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens zur Feststellung des Gegenteils überhaupt erst rechtfertigen würde. Im vorliegenden Staatshaftungsverfahren erfolgt der erstmals vor Kantonsgericht gestellte Beweisantrag auf Einholung einer Expertise im Übrigen verspätet (§ 6 Abs. 2 VPO). Angesichts der in der vorstehenden Erwägung 7 aufgeführten zahlreichen und aussagekräftigen Indizien, die gegen eine Überschuldung der B. AG zum Zeitpunkt der Sicherungszession sprechen, hätte ein Zivilgericht ernsthafte und unüberwindbare Zweifel an der Überschuldung hegen müssen. Damit wäre der gesetzlich geforderte strikte Beweis zwangsläufig misslungen. Die Überschuldung lässt sich in casu zivilrechtlich nicht rechtsgenüglich nachweisen, was zulasten der beweisbelasteten Beschwerdeführerin gegangen wäre. 8.5 Im Rahmen des Zivilprozesses hätte die Beschwerdeführerin von Seiten der Beklagten wohl auch den Einwand der Arglosigkeit im Sinne von Art. 287 Abs. 2 SchKG zu gewärtigen gehabt. Gemäss Art. 287 Abs. 2 SchKG ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen. Dabei genügt blosse Unkenntnis nicht; vielmehr trifft den Begünstigten, vorliegend die Banken, eine Erkundigungspflicht. Ein Einblick in die Buchhaltung oder in das Betreibungsregister, die keine problematische Finanzlage nahelegen, sollte für einen Entlastungsbeweis genügen (vgl. Staehelin / Bopp , a.a.O., Art. 287 Rz. 21; Kriesi , a.a.O., S. 199). Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, die Banken hätten "aus hinterher verständlichen Gründen" nicht darauf gedrängt, dass sofort ein Zwischenabschluss mit Fortführungs- und Veräusserungswerten erstellt werde, und den Finanzinstituten damit sinngemäss Unsorgfalt unterstellt, verzerrt diese Darstellung die aktenkundigen Tatsachen. Die Beschwerdeführerin widerspricht sich auch selber, denn im Schlichtungsgesuch an die Sicherheitsdirektion hatte sie noch das Gegenteil behauptet (vgl. Schlichtungsgesuch vom 31. Januar 2020, Rz. 14). Wie die Protokolle der Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungssitzungen sowie die Geschäftskorrespondenz im interessierenden Zeitraum gezeigt haben, beliessen es die Banken nicht bei einer oberflächlichen Prüfung. So liessen sie sich namentlich von der Revisionsstelle der B. AG die Geschäftszahlen des Jahres 2015 vorweisen und ausdrücklich bestätigen, dass per Ende Oktober 2015 keine Überschuldung vorlag und gemäss dem Forecast bis zum Jahresende auch nicht vorliegen werde (vgl. oben E. 7.2.3). Selbst wenn sämtliche Voraussetzungen der Überschuldungspauliana bejaht würden, wäre der Beschwerdeführerin die erfolgreiche Anfechtung aufgrund der Gutgläubigkeit der Banken aller Wahrscheinlichkeit nach verwehrt gewesen. 8.6 Nach dem Gesagten wäre der Versuch einer zivilprozessualen Durchsetzung der paulianischen Ansprüche nach Art. 287 SchKG mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits an der Tatbestandsvoraussetzung der Überschuldung gescheitert. Damit können die sich bei einer Bejahung der Überschuldung stellenden weiteren Fragen offengelassen werden.
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Nachweis der Überschuldung der B. AG im massgebenden Zeitraum zwischen dem 3./4. respektive 8./9. Dezember 2015 im Zivilprozess aller Voraussicht nach gescheitert wäre. Fehlt es an der Überschuldung, ist die paulianische Anfechtungsklage vor Zivilgericht von Vornherein chancenlos. Es kann nicht Aufgabe der Konkursverwaltung sein, derartige als wertlos einzuschätzende Forderungen einzutreiben oder auch nur für eine Verjährungsunterbrechung besorgt zu sein. Da die Beschwerdeführerin bei einem Wegdenken der Verjährung eine Zivilklage gegen die Banken nicht höchstwahrscheinlich gewonnen, sondern im Gegenteil höchstwahrscheinlich verloren hätte, ist die monierte Untätigkeit der Konkursverwaltung weder widerrechtlich noch für den im Konkurs der B. AG eingetretenen Verlust der Beschwerdeführerin kausal. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 10 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin hat demnach zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Anspruch auf eine Parteientschädigung hat sie nicht (§ 21 Abs. 1 VPO). Da dem Kanton von Gesetzes wegen keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (§ 21 Abs. 2 Satz 1 VPO), sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat demnach zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 2. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens-nummer 5A_531/2025) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. Februar 2025 (810 24 96) Staatshaftung Staatshaftung nach Art. 5 SchKG / Pflichten der Konkursverwaltung bei der Wahrung paulianischer Anfechtungsansprüche / Überschuldungspauliana / Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Daniel Noll, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler , Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A. AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Christoph Grether, Rechtsanwalt gegen Kanton Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz, vertreten durch Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal Betreff Staatshaftung nach Art. 5 SchKG (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 25. März 2024) A. Die B. AG war ein im Jahr 1966 von C. gegründetes international tätiges Familienunternehmen mit Sitz in D. . Sie entwickelte Prozesslösungen in der industriellen Verfahrenstechnik und stellte unter anderem Knetmaschinen für die Chemie-, Öl- und Lebensmittelindustrie her. Ab dem Jahr 2001 amtete E. als Verwaltungsratspräsident. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 eröffnete der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft Ost den Konkurs über die B. AG. Als Konkursverwalter wurde das Konkursamt Basel-Landschaft bestimmt. Der Konkurs wurde am 8. Oktober 2018 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft in der Folge aus dem Handelsregister gelöscht. B. Die A. AG, F. , ist eine Beteiligungsgesellschaft und die ehemalige Muttergesellschaft der B. AG, an deren Aktienkapital sie zu 100 % beteiligt war. Ihre einzigen Aktionäre sind E. , der zugleich das Amt des Verwaltungsratspräsidenten bekleidet, und seine Ehefrau G. . Mit Gesuch vom 31. Januar 2020 gelangte die A. AG mit den Rechtsbegehren an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, der Kanton Basel-Landschaft sei unter o/e-Kostenfolge zur Zahlung eines Betrages von Fr. 130'401.-- nebst Zins zu 5 % an die Gesuchstellerin zu verurteilen. Weiter sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft in diesem Umfang zu beseitigen. Die Gesuchstellerin machte gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 einen Anspruch aus Staatshaftung geltend. Sie sei im Konkurs der B. AG mit einer Forderung von Fr. 130'401.-- in der 3. Klasse (mit Nulldividende) kolloziert worden. Sie habe sich gestützt auf Art. 260 SchKG von der Konkursverwaltung paulianisch anfechtbare Ansprüche abtreten lassen (Abtretungsbeschluss der Konkursverwaltung vom 21. September 2018). Im Nachhinein habe sie feststellen müssen, dass diese Ansprüche zum Zeitpunkt der Abtretung bereits verjährt gewesen seien, da es die Konkursverwaltung pflichtwidrig unterlassen habe, die Verjährung rechtzeitig zu unterbrechen. Durch dieses Versäumnis sei ihr ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden, für den sie vom Kanton auf dem Betreibungsweg vergeblich Ersatz gefordert habe. Die paulianischen Anfechtungsansprüche seien gegen die H. AG und die I. AG gerichtet gewesen. Im Spätherbst 2015 habe sich die B. AG in einer Liquiditätskrise befunden. Im Zuge der Rettungsbemühungen hätten sich die beiden Hausbanken als Sicherheit für zusätzliche Überbrückungskredite vertraglich die globale Abtretung von Debitorenforderungen einräumen lassen (H. AG: Vertrag vom 3./4. Dezember 2015; I. AG: Vertrag vom 8./9. Dezember 2015). Gegen die Sicherstellung der Überbrückungskredite sei nichts einzuwenden, die nachträgliche Bestellung von Sicherheiten auch für die vorbestehenden, ursprünglich ungesicherten Betriebskredite sei jedoch unzulässig gewesen. Mit Hilfe der globalen Debitorenzession hätten die Banken ihre Forderungen aus den Betriebskrediten mittels Verrechnung getilgt und dadurch der Konkursmasse unrechtmässig Vermögenswerte entzogen, wodurch die Gläubiger geschädigt worden seien. Da den beiden Banken bewusst gewesen sei, dass die B. AG zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Debitorenzession überschuldet gewesen sei, seien sowohl die Tatbestände der Überschuldungsanfechtung (Art. 287 SchKG) als auch der Absichtsanfechtung (Art. 288 SchKG) erfüllt worden. Ohne das Fehlverhalten der Konkursverwaltung hätte die Gesuchstellerin als Abtretungsgläubigerin die geschilderten paulianischen Ansprüche erfolgreich gegen die Banken durchzusetzen und ihren im Konkurs erlittenen Verlust vollständig auszugleichen vermocht. C. Nachdem eine am 12. August 2020 durchgeführte Einigungsverhandlung ergebnislos verlaufen war, lehnte die Sicherheitsdirektion am 21. Dezember 2020 namens des Kantons Basel-Landschaft die Rechtsbegehren der A. AG verfügungsweise ab. Zur Begründung wurde zusammengefasst erwogen, zur ordentlichen Amtsführung der Konkursverwaltung gehöre (auch) die Unterbrechung der Verjährung paulianischer Anfechtungsansprüche, selbst wenn die Erfolgsaussichten der Geltendmachung der Rechte als gering eingeschätzt würden. Eine Ausnahme dazu würden allerdings die Fälle bilden, in welchen so offensichtlich sei, dass ein Anspruch nicht bestehe, dass es in guten Treuen nicht mehr als Aufgabe der Konkursverwaltung gelten könne, die Verjährung zu unterbrechen. In solchen Fällen liege keine Rechtswidrigkeit vor, welche eine Haftung des Kantons auslösen könne. Die vorfrageweise Überprüfung der geltend gemachten paulianischen Ansprüche ergebe, dass die Auffassung der Gesuchstellerin rechtlich nicht haltbar sei. Sie übersehe, dass eine Anfechtung nach Art. 287 SchKG nur möglich sei, wenn die Schuldnerin im Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheiten bereits überschuldet gewesen sei, d.h. wenn die Aktiven in ihrer Bilanz noch nicht einmal mehr das Fremdkapital zu decken vermocht hätten. Die Gesuchstellerin selbst weise mit den eingereichten Unterlagen nach, dass die B. AG im Dezember 2015, als sie die fraglichen Sicherungsgeschäfte abgeschlossen habe, in die Insolvenz zu schlittern gedroht habe. Von einer Überschuldung sei indes damals keine Rede gewesen. Damit scheide eine Anfechtung dieser Geschäfte aus. Zur Tatbestandserfüllung einer Absichtspauliana nach Art. 288 SchKG bedürfe es eines ausdrücklichen Willens der Schuldnerin, einem oder einigen ihrer Gläubiger Schaden zuzufügen. Die Schädigungsabsicht müsse für die begünstigten Gläubiger überdies erkennbar sein. Angesichts der sich im 4. Quartal 2015 zuspitzenden Finanzlage der B. AG sei es wirtschaftlich nachvollziehbar und als üblich zu bezeichnen, dass die Banken für die risikobehaftete Liquiditätsspritze zusätzliche Sicherheiten verlangt hätten. Im Vorgehen der B. AG sei in keiner Weise zu erkennen, dass sie sich in der beschriebenen Weise verhalten hätte, nur um einen Teil ihrer Gläubigerinnen zu schädigen. Noch weniger sei davon auszugehen, dass eine entsprechende Absicht für die angeblich begünstigten Banken erkennbar gewesen sei. Eine Anfechtung der Sicherungsgeschäfte sei daher zum Scheitern verurteilt gewesen. Damit habe die Gesuchstellerin durch den Umstand, dass ihr die Konkursverwaltung die Ansprüche nicht rechtzeitig abgetreten habe, ganz offensichtlich keinen finanziellen Schaden erlitten. D. Gegen die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 21. Dezember 2020 erhob die A. AG, vertreten durch Christoph Grether, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 4. Januar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft vom 21. Dezember 2020 als ungültig aufzuheben. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und demzufolge sei der Kanton Basel-Landschaft zu verurteilen, der A. AG einen Betrag von Fr. 130'401.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2018 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamts des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Juni 2019 sei im Umfang von Fr. 130'401.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2018 durch Rechtsöffnung zu beseitigen. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des Zahlungsbefehls sowie die o/e-Kosten seien dem Kanton Basel-Landschaft aufzuerlegen. Die A. AG rügte zunächst in formeller Hinsicht, ihr werde ein faires Verfahren verwehrt, weil ihr aufgrund der schikanös anmutenden Eröffnung der Verfügung am 24. Dezember 2020 für die Ausarbeitung der Beschwerde gerade einmal vier Arbeitstage zur Verfügung gestanden hätten. Da die 10-tägige Beschwerdefrist mangels gesetzlichen Fristenstillstands über die Feiertage gelaufen sei, sei ihr so eine Einsichtnahme in die Akten zum Vorneherein verunmöglicht worden. Durch die Verfahrensordnung werde zudem ihr verfassungs- und konventionsrechtlicher Anspruch auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt, denn die Sicherheitsdirektion erfülle diese Anforderungen nicht. Diese sei vielmehr befangene und voreingenommene Parteivertreterin. In der Sache machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Konkursverwaltung habe den Gläubigern erst im Zirkular vom 1. Juni 2018 die Abtretung der Verantwortlichkeits- und paulianischen Anfechtungsansprüche angeboten. Letztere seien bereits am folgenden Tag, zwei Jahre nach der Konkurseröffnung, verjährt (aArt. 292 SchKG). Der auf ihr Ersuchen ergangene Abtretungsbeschluss vom 21. September 2018 (rektifiziert am 27. September 2018) habe sich demnach auf längst verjährte Forderungen bezogen, nachdem es die Konkursverwaltung versäumt habe, für die rechtzeitige Unterbrechung der Verjährungsfrist besorgt zu sein. Die Konkursverwaltung habe die Frage, ob allenfalls paulianisch anfechtbare Handlungen vorgekommen seien, pflichtwidrig nicht abgeklärt. Die A. AG habe von ihr schon mit Schreiben vom 17. Mai 2017 die Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen sowie Ansprüchen paulianischer Art gemäss Art. 285 ff. SchKG verlangt, worauf jene nicht reagiert habe. Bei einem rechtzeitigen Handeln der Konkursverwaltung hätte sich die Verjährungsfrage gar nicht gestellt. Der Kanton hafte für den der A. AG aus der rechtswidrigen Unterlassung entstandenen Schaden. Die in der angefochtenen Verfügung aufgestellte Erfolgs-prognose einer paulianischen Anfechtung sei falsch und beruhe teilweise auf falschen Annahmen. Die Pauliana gemäss Art. 287 SchKG setze die Überschuldung des Schuldners voraus, die bereits dann gegeben sei, wenn das Fremdkapital die pfändbaren Aktiven übersteige bzw. die Gesamtheit der Passiven höher sei als die Gesamtheit der pfändbaren Aktiven. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach im fraglichen Zeitpunkt keine Überschuldung der B. AG vorgelegen habe, sei tatsachen- und aktenwidrig. Die Banken seien bereits im Oktober 2015 von einer Überschuldung ausgegangen, was sich darin zeige, dass die Kredite in den Abteilungen Recovery geführt worden seien. Die A. AG folgerte, angesichts dieser klaren Sach- und Rechtslage, aber auch aus geschäftspolitischen Gründen, hätten sich die solidarisch haftenden Banken - wäre die Verjährung nicht eingetreten gewesen - keinesfalls auf eine gerichtliche Auseinandersetzung eingelassen, sondern ihre Forderung gegen Zusicherung des Stillschweigens vergleichsweise bezahlt. Bezüglich der Absichtspauliana mache die Sicherheitsdirektion die B. AG überdies vom Opfer zur Täterin. Die Banken hätten ihr keine Zeit zur Reorganisation eingeräumt. Um die Geschäftstätigkeit nicht sofort einstellen zu müssen und die rund 100 Arbeitsplätze zu erhalten, habe sie sich dem Diktat der Banken fügen müssen. Eine Begünstigungsabsicht hätten ausschliesslich die Banken gehegt. E. Das Kantonsgericht gewährte der A. AG mit Verfügung vom 8. Januar 2021 Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung. In der entsprechenden Eingabe vom 8. März 2021 hielt die A. AG nach Einsicht in die Konkursakten an allen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe fest. Sie bekräftigte, dass das Vorgehen der Konkursverwaltung unverständlich sei. Diese habe einzig die Mitglieder der damaligen Geschäftsleitung der B. AG, nicht aber deren Verwaltungsrat E. befragt. Die protokollierte Aussage "Forderungsabtretungen keine" und die Antwort "p.M." auf die Frage nach paulianisch anfechtbaren Rechtshandlungen entsprächen nicht den Tatsachen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Konkursverwaltung nicht bei E. nachgefragt habe. F. In der Vernehmlassung vom 10. Mai 2021 stellte der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Sicherheitsdirektion, Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er verwies zusammengefasst darauf, dass mit einer erstinstanzlich verfügenden Behörde und einem daran anschliessenden gerichtlichen Beschwerdeverfahren das bundesrechtliche Erfordernis eines doppelten kantonalen Instanzenzugs eingehalten werde. In der Sache hielt er an seinem Standpunkt fest, wonach keine werthaltigen paulianischen Anfechtungsansprüche bestanden hätten und die verspätet angebotene Abtretung der Ansprüche demgemäss keinen Schaden verursacht habe. Auch wenn die Konkursverwaltung den Bestand solcher Ansprüche zugestandenermassen etwas stiefmütterlich behandelt habe, habe sie keine Veranlassung gehabt, das Thema zu vertiefen. Weder die B. AG noch die Banken seien bei der Diskussion der Rettungsstrategien von einer Überschuldung ausgegangen. Die per 31. Oktober 2015 erstellte Zwischenbilanz habe nicht einmal eine Unterbilanz ausgewiesen. Belege dafür, dass die B. AG anschliessend noch vor Jahresende in eine Überschuldung geschlittert sei, bringe die Beschwerdeführerin nicht bei. Entgegen ihrer Annahme bezeichne der Begriff der "Überschuldung" nicht untechnisch eine schlechte finanzielle Lage eines Unternehmens, sondern sei ein klar definierter buchhalterischer Tatbestand, der im Dezember 2015 nicht erfüllt gewesen sei. G. Mit Urteil vom 27. Oktober 2021 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 21. Dezember 2020 auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurück (Verfahren Nr. 810 21 7). Das Gericht erachtete die formellen Einwände der A. AG für unbegründet, insbesondere würden mit der geltenden gesetzlichen Verfahrensordnung die bundesrechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren mit einem doppelten kantonalen Instanzenzug gewahrt. In der Sache erwog das Gericht zusammengefasst, im Falle der vorliegend gerügten unterlassenen Verjährungsunterbrechung sei im Staatshaftungsverfahren zu prüfen, ob der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten der Behörde eingetreten wäre. Dies sei nur der Fall, wenn die Konkursverwaltung - oder an deren Stelle die A. AG als Abtretungsgläubigerin nach Art. 260 SchKG - höchstwahrscheinlich mit einer Zivilklage im Namen der Konkursmasse gegen die Banken durchgedrungen wäre. Die Überschuldungsanfechtung setze voraus, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Vermögensdisposition bereits überschuldet gewesen sei. Diesbezüglich habe die Sicherheitsdirektion soweit ersichtlich keine eigenen Beweise erhoben und der A. AG faktisch die Beweisführungslast auferlegt. Sie habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht beweismässig abgeklärt, ob die Bilanz der B. AG zum Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlungen eine Überschuldung aufgewiesen habe. Das Gericht hob den angefochtenen Entscheid aus diesem Grund auf und wies die Sicherheitsdirektion an, die Finanzlage der B. AG per 3./4. Dezember 2015 resp. 8./9. Dezember 2015 unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu ermitteln und anschliessend neu zu entscheiden. Was die Absichtspauliana betreffe, sei der angefochtene Entscheid dagegen nicht zu beanstanden. Die A. AG bestreite selber das entscheidende subjektive Tatbestandsmerkmal der Anfechtungsklage, die Schädigungsabsicht der Schuldnerin, und der entsprechende Nachweis eines vorsätzlichen Handelns hätte sich in einer Zivilklage höchstwahrscheinlich auch nicht erfolgreich führen lassen. H. Im zweiten Rechtsgang lehnte die Sicherheitsdirektion am 25. März 2024 die Rechtsbegehren der A. AG gemäss deren Gesuch vom 31. Januar 2020 erneut vollumfänglich ab. Sie hielt soweit nachfolgend interessierend fest, dass die B. AG im Dezember 2015, als sie die fraglichen Sicherungsgeschäfte geschlossen habe, zwar von der Insolvenz bedroht gewesen sei. Aufgrund der von der Sicherheitsdirektion vorgenommenen internen Prüfung der Unterlagen und der Analyse eines seinerzeit von einem Unternehmensberatungsunternehmen erstellten Berichts habe sich indes nicht erstellen lassen, dass die B. AG bereits vor dem Jahreswechsel 2015/2016 überschuldet gewesen sei. Bei einer Bilanzierung zu Veräusserungswerten habe jedoch gemäss Einschätzung der früheren Revisionsstelle wohl bereits eine Überschuldung bestanden. Bei Unterstellung einer solchen Überschuldungssituation kam die Sicherheitsdirektion zum Schluss, dass keine der beiden Banken die ihnen zugehaltenen Sicherheiten tatsächlich zum eigenen Vorteil verwertet habe. Eine Anfechtung der Sicherungsgeschäfte der B. AG mit den Banken mit dem Ziel, die finanziellen Vorteile aus der Realisierung der Sicherheiten von diesen herauszuverlangen, wäre daher ohne Zweifel zum Scheitern verurteilt gewesen. I. Mit Eingabe vom 5. April 2024 erhebt die A. AG, weiterhin vertreten durch Christoph Grether, Rechtsanwalt, verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren, in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die revidierte Verfügung der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft vom 25. März 2024 aufzuheben und demzufolge sei der Kanton Basel-Landschaft zu verurteilen, der Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 130'401.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2018 zu bezahlen (Ziff. 1). Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXXXXXXX der Zivilrechtsverwaltung, Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft, vom 6. Juni 2018 (recte: 2019) im Umfang von Fr. 130'401.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2018 durch Rechtsöffnung zu beseitigen (Ziff. 2). Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Weiter seien die Kosten des Zahlungsbefehls sowie die Gerichts- und Parteikosten der Sicherheitsdirektion aufzuerlegen. In der Beschwerdebegründung vom 7. Juni 2024 ändert die Beschwerdeführerin ihr Hauptbegehren dahingehend, dass die angefochtene Verfügung neu (ersatzlos) "als ungültig aufzuheben" sei, weil das kantonale Haftungsgesetz nicht anwendbar sei. Die ursprünglichen Hauptbegehren (Ziff. 1 und 2) werden neu nur noch eventualiter gestellt. Die Beschwerdeführerin wiederholt ihre frühere Kritik an der geltenden gesetzlichen Verfahrensordnung und der Verfahrensfairness und beklagt sich über die lange Verfahrensdauer. Sie rügt zudem verschiedene Gehörsverletzungen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz. Des Weiteren beharrt sie auf ihrem Standpunkt, wonach die B. AG zum Zeitpunkt der Debitorenzession überschuldet gewesen sei, was auch den dadurch begünstigten Banken bewusst gewesen sei. J. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 12. August 2024 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Dies habe unter o/e-Kosten-folge zu geschehen. K. Am 16. September 2024 reicht die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Vorakten nach. L. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert repliziert (Eingabe vom 15. November 2024). Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 7 Abs. 1 bis des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz, HG) vom 24. April 2008 i.V.m. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind erstinstanzliche Verfügungen über Staatshaftungsforderungen direkt beim Kantonsgericht mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ihr Schadenersatzbegehren abweisenden Verfügung zur Beschwerde legitimiert (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben, die Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Beschwerdebegründung vom 7. Juni 2024 den in der Beschwerdeeingabe vom 5. April 2024 nicht mehr gestellten ursprünglichen Hauptantrag, wonach die angefochtene Verfügung als ungültig aufzuheben sei. Die Beschwerdebegehren sind innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen (§ 48 VPO) zu stellen (§ 5 Abs. 1 VPO). Nach Ablauf der Beschwerdefrist dürfen die Parteien die Anträge zur Sache zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern (vgl. § 6 Abs. 1 VPO; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 1.3; BLKGE 2010 Nr. 46 E. 2.4). Es war somit zulässig, das in der Beschwerdeeingabe vom 4. Januar 2021 gestellte Hauptbegehren im zweiten Rechtsgang einzuschränken. Nicht zulässig war es jedoch, diese Einschränkung im Rahmen der nachgereichten Begründung wieder rückgängig machen zu wollen. Auf das verspätete, den Beschwerdegegenstand inhaltlich verändernde neue Rechtsbegehren ist demnach nicht einzutreten. Ohnehin betrifft der Beschwerdeantrag eine im vorliegenden Verfahren bereits beurteilte Rechtsfrage. Das Kantonsgericht hat das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin um Aufhebung der angefochtenen Verfügung "wegen Ungültigkeit" bereits ausdrücklich abgewiesen (KGE VV vom 27. Oktober 2021 [810 21 7] E. 3.4). Das Rechtsbegehren zielt damit gleichzeitig am zulässigen Streitgegenstand vorbei (dazu unten E. 3.2; vgl. KGE VV vom 22. Februar 2017 [810 16 304] E. 1.2). 1.3 Die kantonsgerichtlichen Akten des ersten Rechtsgangs wurden antragsgemäss beigezogen. Von der seitens der Beschwerdeführerin beantragten Durchführung einer Parteiverhandlung mit Parteibefragung und Zeugeneinvernahmen ist abzusehen, weil aus diesen Beweiserhebungen - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - kein entscheidwesentlicher Erkenntnisgewinn resultieren würde (vgl. dazu auch unten E. 8.3). Soweit die Beschwerdeführerin eine Parteiverhandlung anbegehrt, um dem Gericht ihren rechtlichen Standpunkt darzulegen, wird darauf verwiesen, dass sie die entsprechende Gelegenheit bereits im Rahmen des Schriftenwechsels erhalten und insbesondere bezüglich des Replikrechts auch wahrgenommen hat. 2. Verfügungen gemäss § 7 Abs. 1 bis des Haftungsgesetzes beurteilt das Kantonsgericht mit voller Kognition (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Rückweisungsentscheide sind für das weitere Verfahren grundsätzlich verbindlich. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die erste Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, als auch im zweiten Umgang für das Gericht, das den Rückweisungsentscheid erlassen hat (Urteil des BGer 1C_285/2022 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.4; Urteil des BGer 1C_205/2016 vom 10. November 2016 E. 4.6.2; Lorenz Droese , Res iudicata ius facit, Bern 2015, S. 270 f.). Bei der Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden handelt es sich um einen prozessökonomisch motivierten allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Verfahrensrechts, der zwar in der Verwaltungsprozessordnung nicht ausdrücklich erwähnt wird, aber auch ohne solche Erwähnung Geltung beansprucht (vgl. René Wiederkehr / Kaspar Plüss , Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 2894; Urteil des BGer 4A_646/2011 vom 26. Februar 2013 E. 3.2). Irrelevant ist, dass das Gericht in der Regel mit seinem Rückweisungsentscheid formell die ganze angefochtene Verfügung aufhebt. Entscheidend für die sachliche Bindungswirkung ist nicht das Urteilsdispositiv, sondern die materielle Tragweite des Rückweisungsentscheids, die sich aus dem Dispositiv und der Begründung ergibt (vgl. BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; BGE 148 I 127 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_285/2022 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.4). 3.2 Das Kantonsgericht ist damit an seine im Rückweisungsentscheid vom 27. Oktober 2021 geäusserten Rechtsauffassungen gebunden. Dies gilt namentlich für die Frage der Anwendbarkeit des Haftungsgesetzes. Die Staatshaftung ist für den Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts materiell abschliessend durch das Bundesrecht geregelt. Verfahrensrechtlich sind für die Geltendmachung von auf Art. 5 SchKG gestützten Staatshaftungsansprüchen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes anwendbar, soweit das Bundesrecht keine verfahrensrechtlichen Vorgaben macht (KGE VV vom 27. Oktober 2021 [810 21 7] E. 3.2.2). Weiter ist die kantonale Verfahrensordnung, die für die erstinstanzliche Beurteilung eine Verwaltungsbehörde und kein institutionell unabhängiges Gremium vorsieht, mit dem Grundrecht auf unbefangene Entscheidträger und dem bundesrechtlichen Prinzip des doppelten Instanzenzugs vereinbar (E. 3.2.3 - 3.2.5). Soweit sich die Parteien im zweiten Rechtsgang zu diesen und anderen vom Kantonsgericht bereits entschiedenen Rechtsfragen äussern, ist darauf unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen des Rückweisungsentscheids nicht weiter einzugehen. 3.3.1 Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste Vorinstanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Sie hat die aufgrund des Rückweisungsentscheids zu treffenden zusätzlichen Abklärungen vorzunehmen. Abgesehen davon und allenfalls von zulässigen Noven ist es der Vorinstanz, wie auch den Parteien, wegen der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; Urteil des BGer 2C_497/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.4). 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung vom 7. Juni 2024 erstmals im Verfahren neue tatsächliche Behauptungen zu einer weiteren aus ihrer Sicht paulianisch anfechtbaren Transaktion (Sachverhaltskomplex J. ) aufstellt, ist ihr dies schon allein aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids verwehrt. Ganz am Rande thematisiert die Beschwerdeführerin angeblich anfechtbare Faustpfandverschreibungen der beiden Hausbanken. Zu diesem Sachverhalt findet sich in der ursprünglichen Beschwerdebegründung vom 8. März 2021 gerade einmal ein einziger Satz, wobei darin nur die I. AG erwähnt wird. Faustpfandverschreibungen hatte die Beschwerdeführerin in ihrem Schlichtungsgesuch vom 31. Januar 2020 überhaupt nicht erwähnt, weshalb die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 21. Dezember 2020 dazu keine Ausführungen enthält. Für neue tatsächliche Behauptungen gilt im kantonsgerichtlichen Verfahren die Novenschranke gemäss § 6 Abs. 2 VPO, wonach neue Tatsachenbehauptungen nur vorgebracht werden können, sofern dies unverschuldet nicht vorher möglich gewesen ist. Dass die Beschwerdeführerin die rechtsrelevanten Tatsachen rund um die Faustpfandverschreibungen prozesskonform in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht hat, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die angesprochenen Rechtsgeschäfte sind - wie es im Übrigen bereits im Rückweisungsentscheid gehandhabt wurde - nachfolgend nicht näher zu erörtern. 3.3.3 Im vorliegenden Fall hielt das Kantonsgericht im Rückweisungsentscheid bezüglich der Überschuldungspauliana fest, dass gewisse Rechtshandlungen - unter anderem die Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten - anfechtbar seien, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet gewesen sei. Bei der Beurteilung der Finanzlage seien die Aktiven sowohl zu Fortführungswie auch zu Veräusserungswerten einzusetzen. Eine Überschuldung liege erst vor, wenn die Forderungen der Gläubiger nach beiden Bewertungsarten durch die Aktiven nicht mehr gedeckt seien (KGE VV vom 27. Oktober 2021 [810 21 7] E. 6.1). Die Vorinstanz wurde anschliessend angewiesen, die Finanzlage der B. AG per 3./4. Dezember 2015 resp. 8./9. Dezember 2015 zu ermitteln und anschliessend neu zu entscheiden (E. 6.6). In Missachtung dieser Vorgaben hat die Vorinstanz in der Folge keine Zahlen erhoben und im angefochtenen Entscheid keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen zu den Aktiven und Verbindlichkeiten der B. AG im fraglichen Zeitraum getroffen. In Abweichung von der für sie verbindlichen rechtlichen Beurteilung durch das Kantonsgericht (und unter falscher Zitierung einer Kommentarstelle) liess die Vorinstanz sodann eine Überschuldung nach Liquidationswerten, die "wohl" bestanden habe, für den Nachweis der Überschuldung genügen. Bei dieser Ausgangslage wäre die Streitsache grundsätzlich abermals an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Blick auf die bereits lange Verfahrensdauer ist dem Beschleunigungsgebot indessen erhöhte Bedeutung beizumessen. Anders als im ersten Rechtsgang liegen dem Kantonsgericht nunmehr auch umfangreiche Akten vor, die einen Entscheid in der Sache zulassen. Wie in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird, präsentiert sich die Sachlage vorliegend eindeutig, weshalb eine (erneute) Befassung der Vorinstanz einem unnötigen formalistischen Leerlauf gleichkäme. Von einer Rückweisung ist dementsprechend abzusehen. 4. Die Beschwerdeführerin erhebt (auch) bezüglich des zweiten Entscheids der Vorinstanz formelle Rügen, die vorab zu behandeln sind. 4.1 Über die ganze Beschwerdebegründung verstreut moniert die Beschwerdeführerin ausdrücklich oder sinngemäss verschiedene Verletzungen des Anspruchs auf ein faires Verfahren, hauptsächlich bezüglich des rechtlichen Gehörs. Indem die Vorinstanz einen fertig ausgearbeiteten Entwurf der beabsichtigten Verfügung angefertigt habe, habe sie zu erkennen gegeben, dass sie die Streitfrage bereits vor der Gehörsgewährung negativ beurteilt und sich zum Verfügungsinhalt endgültig festgelegt habe. Dem gesuchsabweisenden Verfügungsentwurf müsse naturgemäss entnommen werden, welcher Entscheid getroffen werden solle, und es sei illusorisch, diesen mit einer Stellungnahme umstossen zu wollen, nachdem die Meinung der Gegenseite gemacht sei. Die Einräumung des rechtlichen Gehörs sei damit zur blossen Farce verkommen. Die Beschwerdeführerin habe sodann durch die angefochtene Verfügung erstmals Kenntnis davon erhalten, dass die Vorinstanz intern mit dem Leiter des Bereichs Betriebswirtschaft ihres Generalsekretariats die Überschuldungsfrage abgeklärt habe. Sie sei nicht an der internen Beweiserhebung beteiligt worden. Weiter seien die Akten der B. AG von der Konkursverwaltung ohne systematische Anordnung in 67 nur teilweise beschrifteten Zügelkartons abgelegt worden. Aufgrund des Durcheinanders sei der Beschwerdeführerin auch die sachdienliche Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts verunmöglicht worden. 4.2 Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 142 I 86 E. 2.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zudem insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGE 145 I 167 E. 4.1). 4.3 Mit Schreiben vom 23. November 2023 unterbreitete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Entwurf der angefochtenen Verfügung im Sinne eines Vorbescheids vorab zur Stellungnahme. Damit hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, eigene Vorbringen und Bedenken zu äussern, Beweisanträge zu stellen und auf den anschliessenden Verfügungserlass einzuwirken. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, worin die Beschwerdeführerin bei dieser Vorgehensweise eine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte erblickt. Die Vorinstanz geht damit sogar über den gesetzlichen (§ 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988) und verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem sie Gelegenheit einräumt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (BGE 142 V 380 E. 5.2.2; BGE 134 V 97 E. 2.8.2). Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 15. Januar 2024 aus: "Wir gehen jedoch davon aus [recte wohl: "Wir sehen jedoch davon ab"], uns im Detail zu Ihrem einseitigen Entwurf zu äussern, da wir davon überzeugt sind, dass wir Sie nicht in einer Weise beeinflussen können, die dazu führt, dass Sie die Staatshaftung bejahen, zumal von Ihrer Seite ja ein vorläufiger Entscheid zur Diskussion gestellt wird. Hätten Sie uns früher - vor diesem Verfügungsentwurf - zu einer Stellungnahme eingeladen, so hätte sich die Sache wohl anders dargestellt und entwickelt." Wenn die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren bewusst davon absah, die ihr eingeräumten Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und insbesondere auf eine Korrektur der (vermeintlichen) Verfahrensmängel hinzuwirken, kann sie sich nachher nicht im Rechtsmittelverfahren über eine Gehörsverweigerung beklagen. Dieses inkonsequente Prozessverhalten verdient keinen Rechtsschutz (vgl. BGE 149 III 12 E. 3.2.1; BGE 143 V 66 E. 4.3; BGE 135 III 334 E. 2.2). 4.4 Anders als die Beschwerdeführerin meint, verstösst die Anhörung mittels Zustellung eines Verfügungsentwurfs auch nicht gegen den verfassungsmässigen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV), der als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren unter anderem einen Entscheid durch unvoreingenommen und unparteiisch mitwirkende Verwaltungsangestellte garantiert (BGE 142 I 172 E. 3.2). Die wirksame Ausübung des vorgängigen Äusserungsrechts als Mitwirkungsrecht setzt im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren unabdingbar voraus, dass die betroffene Person über sämtliche für die Entscheidfällung relevanten Grundlagen und Wesentlichkeiten in Kenntnis gesetzt wird. Sie muss Inhalt und Tragweite der geplanten Anordnung kennen, da sie sonst kaum imstande ist, ihre Interessen wirksam wahrzunehmen ( Michele Albertini , Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 259 f.). Hierzu müssen sich die das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren im Namen der Behörde instruierenden Personen zwangsläufig eine Meinung zu den entscheidrelevanten Fragen bilden und diese vorläufige Rechtsauffassung auch kommunizieren. 4.5 Was die in der Beschwerde gerügte heimliche direktionsinterne Beweiserhebung betrifft, so wird dem gehörsrechtlichen Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren nach dem hier anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. § 9 VwVG BL) im Falle der Einholung von Auskünften Genüge getan, wenn der betroffenen Person nachträglich die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zum Beweisergebnis zu äussern und Berichtigungen resp. zusätzliche Beweiserhebungen zu verlangen. Ein vorgängiges Mitwirkungsrecht zur Frage, ob, beim wem und wie diese Beweise erhoben werden, lässt sich auch aus Art. 29 Abs. 2 BV nicht ableiten (vgl. BGE 144 IV 69 E. 2.5). Die aufgeworfene Thematik ist aber vorliegend insofern von hypothetischer Natur, als dass die im angefochtenen Entscheid angesprochene Abklärung der Überschuldungsfrage beim Leiter des Bereichs Betriebswirtschaft im Generalsekretariat der Vorinstanz aktenmässig nirgends dokumentiert ist. Da kein entsprechendes Beweismittel existiert, lässt sich der Entscheid nicht auf die angebliche Fachmeinung des Leiters abstützen. Die entsprechende Passage in den Entscheiderwägungen geht beweismässig nicht über den Wert einer blossen Parteibehauptung hinaus. 4.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich aus dem Anspruch auf Akteneinsicht kein Anspruch auf Aufbereitung der Akten des Konkursverfahrens ableiten. Entscheidend bleibt, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit hatte, die Unterlagen der B. AG zu sichten. Etwaige faktische Schwierigkeiten, die sich aus der Menge und Art der Ablage der Dokumente ergeben mögen, können daran für die rechtliche Beurteilung nichts ändern (BGE 144 II 427 E. 3.2.2). Allfällige Mängel bei der Aktenführung wären zudem nicht der Vorinstanz, sondern der ehemaligen Konkursverwaltung anzulasten. Die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Mit Blick auf die materielle Streitfrage bleibt schliesslich anzumerken, dass es in einem Zivilprozess gegen die Banken ebenso alleinige Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, die für die Prozessführung relevanten Aktenstücke zusammenzusuchen. 5. Im ersten Rechtsdurchgang blieb die Frage der Überschuldungsanfechtung unbeantwortet. Die für den Entscheid massgebenden rechtlichen Bestimmungen und aufgeworfenen Rechtsfragen sind nachfolgend zu rekapitulieren (vgl. KGE VV vom 27. Oktober 2021 [810 21 7] E. 5): 5.1 Nach Art. 5 Abs. 1 SchKG haftet der Kanton für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen. Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch (Art. 5 Abs. 2 SchKG). Damit statuiert das Gesetz den Grundsatz der primären und exklusiven Haftung des Kantons für seine Zwangsvollstreckungsorgane und etabliert eine bundesweit einheitliche, umfassende materiellrechtliche Haftungsordnung im Aussenverhältnis ( Dominik Gasser , in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 5 Rz. 7; Fabiana Theus Simoni , in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich 2016, Art. 5 SchKG Rz. 1). Für die Staatshaftung wird vorausgesetzt, dass die Zwangsvollstreckungsorgane bei der Erfüllung der ihnen zugewiesen Aufgaben ein widerrechtliches Verhalten (Handlung oder Unterlassung) an den Tag legen, das zu einem Schaden führt, welcher in einem Kausalzusammenhang mit diesem Verhalten steht. Die Haftungsfolge - Schadenersatz und/oder Genugtuung - tritt ein, wenn diese Tatbestandselemente kumulativ erfüllt sind. Nicht vorausgesetzt ist ein Verschulden des Haftpflichtigen, denn die Haftung des Gemeinwesens ist als verschuldensunabhängige Kausalhaftung ausgestaltet. Der Geschädigte muss einzig (aber immerhin) einen schadensverursachenden, objektiv vermeidbaren Betriebsfehler auf Seiten der Vollstreckungsorgane nachweisen, um die Haftung des Kantons auszulösen ( Gasser , a.a.O., Art. 5 Rz. 8; Sancho Alejandro Morales , Die Schadenersatzklagen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zürich 2020, Rz. 100 f.). 5.2 Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht (Art. 240 SchKG). Als ausführendes Organ im Konkursverfahren obliegt ihr die Durchführung des Konkurses im Einzelnen. Sie hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte sorgfältig zu besorgen. Oberste Richtlinie bei der Verwaltung der Konkursmasse ist stets, den Gläubigern ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu verschaffen ( Marc Russenberger / Marc Wohlgemuth , in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 240 Rz. 7). Zur Verwaltung der Konkursmasse gehört die Eintreibung fälliger Guthaben der Masse (Art. 243 Abs. 1 SchKG). Als Guthaben gelten auch paulianische Anfechtungsansprüche (vgl. Art. 200 SchKG). Die Konkursverwaltung hat hierzu rechtzeitig Massnahmen zu treffen, die den Untergang von Forderungen verhindern ( Birgit Hänzi , Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Zürich 1979, S. 163 f.; Russenberger / Wohlgemuth , a.a.O., Art. 243 Rz. 5). 5.3 Mit der paulianischen Anfechtung sollen Vermögenswerte, die aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussert worden sind, in die Zwangsvollstreckung zurückgeführt werden (vgl. Art. 285 Abs. 1 SchKG). Die Anfechtung der Rechtshandlungen ist auf dem zivilrechtlichen Klageweg gegen die begünstigten Personen durchzusetzen (Art. 290 SchKG). Der Anfechtungsbeklagte muss die Zwangsverwertung des anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstands dulden oder gegebenenfalls eine Rückzahlung leisten (vgl. Art. 291 Abs. 1 SchKG; BGE 141 III 527 E. 2.2). Nach der für das vorliegende Verfahren massgebenden Rechtslage verjährte das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (aArt. 292 Ziff. 2 SchKG). 5.4 Die Vorinstanz anerkennt, dass die Unterbrechung der Verjährung paulianischer Anfechtungsansprüche zur ordentlichen Amtsführung der Konkursverwaltung gehört und dass letztere im vorliegend zu beurteilenden Fall innert der bis am 2. Juni 2018 laufenden Anfechtungsfrist gegenüber den beiden Hausbanken der B. AG keine fristunterbrechenden Schritte unternommen hatte, was die vollstreckungsrechtliche Zugriffsmöglichkeit untergehen liess. Erfolgt die schädigende Handlung wie hier in Form einer Unterlassung, fallen die Haftungsvoraussetzungen der Kausalität und des widerrechtlichen Verhaltens mit der Beantwortung der Frage zusammen, ob der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten der Behörde eingetreten wäre. Eine Unterlassung ist dann pflichtwidrig und adäquat kausal, wenn die erwartete pflichtgemässe Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (vgl. Felix Uhlmann , Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich 2017, Rz. 136; Jost Gross , Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 217; Morales , a.a.O., Rz. 141). Im Falle paulianischer Anfechtungsansprüche bedeutet dies für das Staatshaftungsverfahren, dass in einer Art Schattenprozess zu prüfen ist, wie der Zivilprozess bei sorgfältiger Prozessführung ausgegangen wäre. Dass eine Absichtsanfechtung unweigerlich zum Scheitern verurteilt gewesen wäre, hat das Kantonsgericht bereits im ersten Umgang entschieden (KGE VV vom 27. Oktober 2021 [810 21 7] E. 7). Nachstehend ist somit nur noch zu fragen, ob die Konkursverwaltung - oder an ihrer Stelle die Beschwerdeführerin als Abtretungsgläubigerin nach Art. 260 SchKG - höchstwahrscheinlich mit einer auf der Überschuldungsanfechtung fussenden Zivilklage im Namen der Konkursmasse gegen die Banken durchgedrungen wäre. 6.1 Die Überschuldungspauliana trifft bestimmte Rechtshandlungen, mit denen ein überschuldeter Schuldner einzelne Gläubiger bevorzugt hat. Da es nicht darum geht, den in finanziellen Schwierigkeiten steckenden Schuldner faktisch seiner Handlungsfähigkeit zu berauben und ihn zu immobilisieren - zumal damit in der Regel seine sofortige Konkursreife herbeigeführt würde, was selten im Interesse der Gläubigergesamtheit liegen dürfte -, soll die Anfechtungs- klage nur dort greifen, wo es um unlautere Machenschaften geht, wie es namentlich der Fall ist, wenn Vollstreckungssubstrat beiseitegeschafft worden ist, das sich bei normalem Geschäftsgebaren in der Masse noch vorgefunden hätte (BGE 137 III 268 E. 4.2.1; BGE 136 III 247 E. 2). Zu diesen verpönten Handlungen zählt nach Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG die Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war, wenn sie der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war. Liegen solche Umstände vor, geht das Gesetz von der Vermutung aus, dass einzelne Gläubiger rechtswidrig bevorzugt wurden und der Schuldner treuwidrig zum Nachteil der restlichen Gläubiger handelte ( Kathrin Kriesi , Actio Pauliana: Anfechtbare Handlungen nach Art. 285 ff. SchKG, Genf 2020, S. 173). Eine Abtretung von Forderungen kann in den Anwendungsbereich von Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG fallen, wenn sie nicht zwecks Tilgung, sondern zur Sicherung einer Forderung erfolgt ( Philipp Maier , in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Schulthess Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 287 Rz. 7; BGE 85 III 193 E. 3). Massgebender Zeitpunkt für die Frage der Überschuldung ist - anders als die Beschwerdeführerin teilweise anzunehmen scheint - nicht das Datum der Inanspruchnahme der Debitorenzession mittels Verrechnung, sondern der Zeitpunkt des Sicherungsgeschäfts, wobei genauer gesagt auf den Vollzug des Verfügungsaktes abzustellen ist (vgl. Maier , a.a.O., Art. 287 Rz. 5; Kriesi , a.a.O., S. 178 f.). 6.2 Die Überschuldung ist eine objektive Voraussetzung der Anfechtung. Subjektive Kriterien sind nicht massgebend; namentlich ist nicht entscheidend, ob die Überschuldung zum Zeitpunkt der Vermögensentäusserung dem Schuldner oder dem Sicherungsnehmer bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Das Wissen, der gute Glaube oder die guten Absichten der Beteiligten sind unerheblich ( Jolanta Kren Kostkiewicz , Orell Füssli Kommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 20. Aufl., Zürich 2020, Art. 287 SchKG Rz. 2; Maier , a.a.O., Art. 287 Rz. 6; BGE 25 II 932 E. 4). Der Begriff der Überschuldung deckt sich mit demjenigen des Aktienrechts in Art. 725b Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 ( Adrian Staehelin / Lukas Bopp , in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 287 Rz. 17; Henry Peter , in: Dallèves/Jeandin/ Foëx [Hrsg.], Commentaire romand de la Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Basel 2005, Art. 287 Rz. 14; Maier , a.a.O., Art. 287 Rz. 5). Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners die Gesamtheit seiner ordnungsgemäss bewerteten Aktiven übersteigen und damit das Fremdkapital nicht mehr gedeckt ist. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass die Aktiven geringer sind als das Fremdkapital; es ist ein negatives Eigenkapital ( Peter Böckli , Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., Zürich 2022, § 11 Rz. 179; Hans CASPAR VON DER Crone , Aktienrecht, 2. Aufl., Bern 2020, Rz. 2001; Stefan Wirz , Die Überschuldungsanzeige als Pflicht und Pflichtverletzung, Basel 2015, Rz. 41). Die Aktiven sind wie im Fall von Art. 725b Abs. 1 OR sowohl zu Fortführungswie auch zu Veräusserungswerten einzusetzen. Der Fortführungswert basiert auf der Grundannahme, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt wird und das Vermögen weiterhin produktiv eingesetzt wird. Demgegenüber wird mit dem Veräusserungsoder Liquidationswert der Erlös bezeichnet, den man erzielen könnte, wenn man einen Vermögenswert verkaufen müsste ( Böckli , a.a.O., § 6 Rz. 105 ff.; Kriesi , a.a.O., S. 175). Überschuldung liegt erst vor, wenn die Forderungen der Gläubiger nach beiden Bewertungsarten durch die Aktiven nicht mehr gedeckt sind. Fehlende Liquidität darf dabei nicht mit Überschuldung gleichgesetzt werden ( Staehelin / Bopp , a.a.O., Art. 287 Rz. 17; Maier , a.a.O., Art. 287 Rz. 5; BGE 150 III 315 E. 6.2.1). 6.3 Für den Beweis der Überschuldung wird der ordentlichen Bilanz und den Geschäftsbüchern überwiegende Bedeutung beigemessen. Der Nachweis kann aber auch mittels Indizien erbracht werden. Als Anzeichen für eine bestehende Überschuldung werden in Rechtsprechung und Literatur unter anderem eine erhebliche Anzahl von Betreibungen gegen den Schuldner genannt, die bis zur Konkursandrohung geführt haben, speziell für Steuern oder sozialversicherungsrechtliche Abgaben. Als gewichtiges Indiz für eine Überschuldung im Handlungszeitpunkt gilt insbesondere, dass die Konkurseröffnung kurz danach erfolgte. Daneben ist beispielsweise auch relevant, wie stark der Schuldner in der Zwangsvollstreckung überschuldet war, ob er insolvent war, ob er Wechsel nicht einlöste oder ob er Ratenzahlungen oder Stundungen beantragte ( Kriesi , a.a.O., S. 176 f. m.w.H.; Staehelin / Bopp , a.a.O., Art. 287 Rz. 17 f.; BGE 37 II 113 E. 3). 6.4 Der Anfechtungskläger hat die Überschuldung des Schuldners zum Zeitpunkt der Vermögensentäusserung nach dem Regelbeweismass der vollen gerichtlichen Überzeugung zu beweisen. Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. Dominik Vock / Danièle Meister - Müller , SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl., Zürich 2018, S. 373; Jolanta Kren Kostkiewicz , Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Aufl., Zürich 2024, S. 703 f.; Maier , a.a.O., Art. 287 Rz. 16). Dieser strikte Beweis ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 134 E. 3.4.1; BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 130 III 321 E. 3.2). Ist die Überschuldung nachgewiesen, steht dem Begünstigten der Entlastungsbeweis offen. Er hat nachzuweisen, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen (Art. 287 Abs. 2 SchKG). 7.1 Die Hausbanken der B. AG liessen sich von dieser im Zuge der Rettungsbemühungen als Sicherheit für zusätzliche Überbrückungskredite vertraglich die globale Abtretung von Debitorenforderungen einräumen (H. AG: Vertrag vom 3./4. Dezember 2015; I. AG: Vertrag vom 8./9. Dezember 2015). Die an beide Banken gerichtete schriftliche Zessionserklärung der B. AG mit der generellen Forderungsabtretung (Globalzession) sämtlicher sich aus dem Geschäftsbetrieb ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen datiert vom 4. Dezember 2015. Entscheidend für eine erfolgversprechende Überschuldungsanfechtung ist, ob die B. AG in diesem Zeitraum überschuldet war. Da damals keine Zwischenbilanz erstellt wurde und keine genauen und tagesaktuellen Angaben zur finanziellen Situation vorliegen, muss anhand der - im Gegensatz zum ersten Verfahren - zahlreich vorliegenden Akten eruiert werden, ob und falls ja wann eine Überschuldung der B. AG vorlag respektive ob der Beschwerdeführerin im Zivilprozess der ihr obliegende volle Beweis der Überschuldung gelungen wäre. 7.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Finanzlage bilden die Bücher der B. AG. 7.2.1 Dass diese Bücher ordnungsgemäss nach den einschlägigen Rechnungslegungsstandards geführt wurden und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, wird von der Beschwerdeführerin nicht konkret angezweifelt. In den Prüfungstestaten der Revisionsstelle, der K. AG mit Sitz in L. , zu den Jahresrechnungen 2013 und 2014 wird die ordnungsgemässe Buchführung für diesen Zeitraum denn auch bestätigt. In einem im Auftrag des Verwaltungsrates erstellten Forecast zuhanden der kreditgewährenden Banken vom 30. November 2015 bestätigten die Wirtschaftsprüfer der K. AG zudem ausdrücklich, dass die per Ende Oktober 2015 in der Buchhaltung ausgewiesenen Bilanzpositionen verlässlich und nachvollziehbar seien. An dieser Auffassung hielt die ehemalige Revisionsstelle auch im vorliegenden Verfahren auf konkrete Nachfrage der Vorinstanz fest. Basierend auf ihren Erfahrungen habe die B. AG korrekte Monats- und Jahresrechnungen geliefert. Korrekturen zwecks Behebung von während den Prüfungsarbeiten festgestellten Fehlern seien in einzelnen Jahren vorgekommen, ohne dass dies insgesamt auf ein qualitativ ungenügendes Rechnungswesen hinweisen würde (vgl. Schriftliche Auskunft der K. AG vom 5. Juni 2023, S. 2 f.). 7.2.2 Die letzte vollständig revidierte Jahresrechnung der B. AG wies per 31. Dezember 2014 einen Jahresgewinn von Fr. 1.2 Mio. und ein Eigenkapital von Fr. 5.0 Mio. aus. Über die nachfolgende Entwicklung der Finanzlage im Geschäftsjahr 2015 geben die internen Monatsabschlüsse Aufschluss. Die Gesellschaft verfügte über ein internes Monatsreporting gemäss den Schweizer Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER). Die Rechnungslegung erfolgte in der fraglichen Zeitspanne - der gesetzlichen Grundkonzeption folgend (vgl. Art. 958a OR) - zu Fortführungswerten. Dass die entsprechende Annahme der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens im Dezember 2015 vertretbar war, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Aus den Zwischenbilanzen zwischen September 2015 bis und mit April 2016 ergibt sich ein fortschreitender Kapitalverlust, so dass sich das Eigenkapital - mit Ausnahme von November und Dezember 2015 - monatlich verringerte, jedoch bis und mit März 2016 stets positiv blieb. Erst im April 2016 war das Eigenkapital bei einer Bewertung nach dem Fortführungsprinzip erstmals negativ: Monat Eigenkapital gemäss Bilanz (in Tausend Franken) September 2015 1'261 Oktober 2015 1'208 November 2015 1'374 Dezember 2015 3'290 Januar 2016 1'995 Februar 2016 1'150 März 2016 307 April 2016 -962 Die Zahlen des internen Reportings werden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Das ausgewiesene Eigenkapital im Dezember 2015 entspricht sodann den Angaben in der Jahresrechnung per 31. Dezember 2015, mit deren Prüfung die Revisionsstelle in der ersten Monatshälfte des Februars 2016 vor Ort begonnen hatte, die aber aufgrund der Konkurseröffnung nicht mehr abgeschlossen werden konnte. Der Jahresabschluss wies einen Jahresverlust von Fr. 1.7 Mio. und ein Eigenkapital von Fr. 3.3 Mio. aus. Mit der pauschalen Behauptung, diese Bilanz zu Fortführungswerten sei nicht aussagekräftig für die tatsächliche wirtschaftliche Lage der B. AG, vermag die Beschwerdeführern nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal das von ihr im direkt nachfolgenden Satz als massgeblich bezeichnete Dokument, die Powerpoint-Präsentation der M. AG vom 13. November 2015 (vgl. dazu unten E. 7.2.4), ebenfalls von einem positiven Eigenkapital im Dezember 2015 ausgeht und die Fortführung der Unternehmenstätigkeit auf absehbare Zeit als realistisch annimmt. Gegenüber der Vorinstanz erklärte die K. AG auf Anfrage, dass sie während der Prüfung der Jahresrechnung 2015 keine Feststellungen betreffend unterschiedliche Bewertungsmethoden und -ansätze zwischen den beiden Jahresrechnungen 2014 und 2015 gemacht habe. Beide seien unter der Prämisse des "Going concern" (d.h. zu Fortführungswerten) erstellt worden. Die Zahlen seien für sie als Revisorin nachvollziehbar gewesen. Allerdings müsse darauf hingewiesen werden, dass nicht alle Prüfungshandlungen zu den relevanten Prüfungsgebieten hätten abgeschlossen werden können, so insbesondere zu den kritischen Bewertungsfragen (vgl. Schreiben der K. AG vom 5. Juni 2023, S. 1 ff.). In den Geschäftsbüchern lassen sich damit keine Hinweise finden, wonach die B. AG zum massgeblichen Zeitpunkt überschuldet gewesen wäre. 7.2.3 Die K. AG erstellte im Auftrag des Verwaltungsrates der B. AG zuhanden der kreditgewährenden Banken einen Fachbericht nach dem Prüfungsstandard 940 ("zukunftsorientierte Finanzinformationen") der EXPERTsuisse, dem Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand. Einleitend wird in diesem Forecast vom 30. November 2015 darauf hingewiesen, dass die Fortführungsfähigkeit der B. AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen von der Ausführung der von ihnen offerierten Grossprojekte zu den vorgesehenen Terminen und Konditionen abhänge. Ausserdem basiert der Bericht auf der Annahme, dass die Banken die Liquidität kurzfristig mit Überbrückungskrediten sichern würden. Die Bewertung der einzelnen Bilanzpositionen erfolge im Forecast gemäss dem Accounting Manual der A. -Gruppe und sei unverändert zum Vorjahr. Von den stillen Reserven per Jahresende 2014 in der Höhe von Fr. 4.4 Mio. seien im Oktober 2015 Fr. 2.5 Mio. aufgelöst worden. Im Forecast sei die vollständige Auflösung bis Ende des Jahres vorgesehen. Die Forecastwerte für November und Dezember seien vorsichtig geschätzte Werte aufgrund des bisherigen Verlaufs des Jahres 2015. Für das Jahresende 2015 prognostizierten die Wirtschaftsprüfer trotz eines erwarteten Jahresverlusts von Fr. 4 Mio. immer noch ein positives Eigenkapital von rund Fr. 1 Mio. Damit attestierte die für die sorgfältige Auskunft haftende (Art. 755 OR) Revisionsgesellschaft nur Tage vor dem streitgegenständlichen Sicherungsgeschäft, dass bei der B. AG keine Überschuldung vorlag und eine solche nach fachlichem Ermessen und einschlägiger Prüfungserfahrung auch bis zum Jahresende nicht eintreten werde. 7.2.4 Auf Drängen der Banken beauftragte der Verwaltungsrat der B. AG im 4. Quartal 2015 zusätzlich die im Bereich der Unternehmensberatung tätige M. AG mit der Analyse der finanziellen Situation und der Unterstützung bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz als Beweismittel eine PowerPoint-Präsentation vom 13. November 2015 sowie eine Aktennotiz vom 21. Februar 2016 ein, beide erstellt durch die M. AG. In der Präsentation wurde unter "aktuelle Herausforderungen" eine angespannte Liquiditätssituation der B. AG festgestellt. Im Forecast 2015 wurde per Ende Dezember ein Verlust von rund Fr. 7.2 Mio. (nach Swiss GAAP FER) respektive von ca. Fr. 4 Mio. (nach OR) prognostiziert (dass der Verlust schliesslich geringer ausfiel, ist unter anderem auf die Auflösung stiller Reserven zurückzuführen). Unter Punkt 6, Bilanzsituation (S. 15), wird gleichwohl ein nach wie vor intaktes Eigenkapital vorausgesagt. Auch die Aktennotiz vom 21. Februar 2016, die von den Parteien als "Bericht M. " bezeichnet wird, geht vorab auf die Phase von Mitte Oktober 2015 ein. Es wird festgehalten, die B. AG habe damals aufgezeigt, dass sie vorübergehenden Liquiditätsbedarf aufgewiesen habe. Anlässlich einer Sitzung mit den Banken vom 22. Oktober 2015 sei man sich einig gewesen, dass bei einer Einleitung eines M&A-Verfahrens zum damaligen Zeitpunkt die wahren Werte der B. AG nicht realisiert würden, da sie die Bemühungen der Gesellschaft, die kommenden Aufträge zu erhalten, gefährden könnten. Ende Januar sei schliesslich das Mandat zur Prüfung eines Verkaufs der B. AG erteilt worden. Unter dem Titel "heutige Situation" (d.h. Februar 2016) wird ausgeführt, dass das Unternehmen einen hohen Finanzierungsbedarf aufweise. Die vorliegenden Budgets würden zwar noch von einem einigermassen normalen Geschäftsgang ausgehen und zeigten ein positives EBITDA. Der Unternehmungsführung wurde dennoch empfohlen, vom "going concern" in den Krisenmodus umzuschalten. Sie solle Szenarien für den Fall vorbereiten, dass die Unternehmung nicht weiter finanziert werde. Diese beiden Dokumente untermauern die zuvor aus den Büchern gewonnenen Erkenntnisse. Bei der Präsentation vom 13. November 2015 handelt es sich um einen gestützt auf die aus dem Reporting bekannten Zahlen des Oktobers 2015 erstellten Forecast. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, zeigt die in der Präsentation prognostizierte Bilanz per Ende 2015 trotz der unübersehbaren Liquiditätsprobleme ein weiterhin gedecktes Fremdkapital. Die Behauptung der Überschuldung wird somit durch das von der Beschwerdeführerin selbst eingereichte Beweismittel widerlegt. Etwas anderes ist auch aus der Aktennotiz vom 21. Februar 2016 nicht herauszulesen. Namentlich hat das auf Finanzierungsfragen spezialisierte externe Beratungsunternehmen nach einer eingehenden Analyse der Unternehmensfinanzen der B. AG für den Zeitraum zwischen Mitte Oktober 2015 und Mitte Februar 2016 zu keinem Zeitpunkt auch nur die Besorgnis der aktuellen Überschuldung geäussert, geschweige denn eine Überschuldung festgestellt. 7.3.1 Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat als oberste Geschäftsleitung die Hauptaufgabe, den Gesellschaftszweck ständig zu verfolgen und deren Geschäfte sorgfältig zu führen resp. durch die Geschäftsleitung führen zu lassen (vgl. Art. 716a OR). In der Unternehmenskrise trifft ihn eine besondere Verantwortung, indem er die Finanzlage ständig aufmerksam zu verfolgen und im Falle einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung zu prüfen hat, ob diese Befürchtung den Tatsachen entspricht (aArt. 725 Abs. 2 OR, heute: Art. 725 ff. OR; vgl. Wirz , a.a.O., Rz. 156 ff.; Böckli , a.a.O., § 9 Rz. 424 ff.). Zwar ist es unerheblich, ob der Schuldner seine Überschuldung gekannt hat oder hätte kennen müssen (vgl. oben E. 6.2). Es ist aber bei juristischen Personen naheliegend, dass sich Hinweise auf eine allfällige Überschuldung aus den Sitzungsprotokollen der Führungsebene ergeben können. 7.3.2 Aus den aktenkundigen Sitzungsprotokollen ergibt sich, wie der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung der B. AG die Lage in der Periode vom September 2015 bis April 2016 eingeschätzt haben: An der Verwaltungsratssitzung vom 24. September 2015 ist das erste Mal die Rede davon, dass in zwei Monaten ernsthafte "Liquiditätsprobleme" drohten, die sich negativ auf die Reputation der B. AG auswirken würden. Die Geschäftsleitung diskutierte an der Sitzung vom 12. Oktober 2015 die Liquiditätssituation und erste Sanierungsmassnahmen. So hatte etwa die Beschwerdeführerin zugunsten der B. AG auf ihr zustehende Lizenzzahlungen verzichtet. In der Operations-Abteilung werde die Einführung von Kurzarbeit vorbereitet. Auch werde ein Gespräch mit den Banken angestrebt mit dem Ziel, die Kündigung von Krediten zu verhindern und Zeit bis zu einer möglichen Überbrückungsfinanzierung zu gewinnen. Das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 10. November 2015 spricht von einer "Sondersitzung", die mögliche Sanierungswege zur Stärkung des Eigenkapitals aufgezeigt habe. Zudem wurde die Überlegung angestellt, Patente an die Beschwerdeführerin abzugeben, sollte die B. AG in finanzielle Schieflage geraten. An der Sitzung der Geschäftsleitung vom 23. November 2015 wurden verschiedene Punkte aufgeführt, die gemäss einer Besprechung mit den Banken vom 20. November 2015 bis zum 30. November 2015 erfüllt sein müssten. Darunter findet sich das Einholen der oben in E. 7.2.3 erwähnten Bestätigung der Revisionsstelle, wonach die B. AG zum Jahresende nicht überschuldet sein werde. Die Entwicklung der Finanzen war auch Thema an der Sitzung der Geschäftsleitung vom 14. Dezember 2015. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Monatsergebnis November mit einem Plus von Fr. 167'000.-- erfreulich ausfalle. Dies sei jedoch nur durch die Aktivierung einer internen Maschine, der IT-Kosten und eine Anpassung der Lagerbestände erreicht worden. Ohne diese Einmaleffekte wäre ein deutliches Minus von ca. Fr. 1 Mio. erwirtschaftet worden. Die Bilanz weise flüssige Mittel von Fr. 1'477'000.-- aus, wobei die Anzahlung einer Kundin in Höhe von ca. Fr. 1'120'000.-- gesperrt sei. Die Debitoren seien - als Bedingung für die inzwischen erfolgte Überbrückungsfinanzierung - an die H. und I. verpfändet. Der Verwaltungsrat diskutierte an der Sitzung vom 24. Februar 2016 einmal mehr Massnahmen, um die Liquidität zu sichern und das Eigenkapital zu erhöhen. Dabei wurde festgehalten, dass dringend Liquidität benötigt werde. Die Februar-Löhne hätten bezahlt werden können, es fehle jedoch rund eine Million Franken für Lieferantenzahlungen. Die Gesellschaft habe keine Alternativen mehr als die Suche nach einem Investor. Erste Gespräche hätten bereits stattgefunden. Der Verwaltungsratspräsident informierte das Gremium anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 14. März 2016 darüber, dass gemeinsam mit der Unternehmensberatung N. AG ein Business Plan ausgearbeitet werde, um eine Lösung aus der Krise zu finden. Erstmals wurde die Möglichkeit einer Konkursanmeldung in Betracht gezogen, die als "Plan B" bezeichnet wurde. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass bis zu diesem Tag keine Betreibungen eingegangen seien und in naher Zukunft auch nicht zu erwarten seien. Dagegen seien erste Mahnungen im Hause. Gemäss dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 21. März 2016 ging der Verwaltungsrat zum damaligen Zeitpunkt davon aus, dass keine Unterbilanz (d.h. positives Eigenkapital, aber Unterdeckung des Aktienkapitals) bestehe. Der Chief Financial Officer wurde dennoch beauftragt, für die nächste Sitzung eine Zwischenbilanz zu erstellen. An der Verwaltungsratssitzung vom 31. März 2016 wurde die einverlangte Zwischenbilanz präsentiert. Die B. AG wies nach Fortführungswerten ein knapp positives Eigenkapital von Fr. 0.3 Mio. aus. Die Bilanzierung zu Liquidationswerten führte zu einem negativen Eigenkapital von Fr. -8.6 Mio. An der Sitzung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Abschluss 2015 noch keine Überschuldung gemäss Fortführungswerten vorgelegen habe, was die Revisionsstelle gegenüber den Banken bestätigt habe. Aufgrund der Kreditzusagen der Banken H. und I. habe es damals noch keinen Anlass gegeben, zu Liquidationswerten zu bilanzieren. Die angesprochenen Kredite waren zuvor am 21. März 2016 resp. 24. März 2016 gekündigt worden, nachdem die B. AG den Banken mitgeteilt hatte, dass die Benachrichtigung des Konkursrichters bevorstehe (vgl. Schreiben der H. AG an die B. AG vom 21. März 2016). 7.3.3 Aus den Sitzungsprotokollen sind keine Hinweise ersichtlich, die für eine Überschuldungssituation im Dezember 2015 sprechen. Zunächst geht daraus hervor, dass sich Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der sich laufend verschärfenden Unternehmenskrise und des drohenden finanziellen Scheiterns bewusst waren. Sie erkannten den akuten Handlungsbedarf und verfolgten die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft, wobei sich der Fokus auf die Liquiditätssituation richtete. Bis zum März 2016 ergibt sich aus den Protokollen durchaus eine Besorgtheit über den anhaltenden Kapitalabfluss, jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine drohende Überschuldung mit den entsprechenden gesetzlichen Handlungspflichten erkannt wurde. Dass sich die verantwortlichen Organe bei dieser Lageeinschätzung irrten und in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR) die frühere Überprüfung einer Überschuldung unterliessen - oder gar die Banken und die potentiellen Investoren über die wahre Finanzlage täuschten -, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Wenn bis zum 14. März 2016 keine Betreibungen eingegangen waren und auch keine zu erwarten waren, ist dies ein Indiz, das gegen eine Überschuldung und zugleich gegen eine dauerhafte Illiquidität spricht: Wäre die Letztere gegeben, hätte die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nämlich schon zuvor nicht mehr erfüllen können. Aus den Protokollen ergibt sich, dass die B. AG bis zum März 2016 zwar unter erheblichen Liquiditätsproblemen litt, jedoch nach Auffassung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung nicht überschuldet war und die Rettungsversuche in deren Augen Erfolg versprachen. 7.3.4 Im Konkursverfahren prüfte die Konkursverwaltung, ob die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Art. 754 OR) respektive die Revisionsstelle (Art. 755 OR) der Konkursitin für eine Gläubigerschädigung verantwortlich gemacht werden konnten, die sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht hatten. Zu den Prüfungspunkten zählte auch eine pflichtwidrig verspätete Anzeige der Überschuldung. Dabei wurde keine eindeutige Pflichtverletzung festgestellt. Nach Auswertung der Unterlagen und der Einvernahmen bestehe allenfalls im Kontext einer rechnungslegungsrechtlich ignorierten Solidarschuldverpflichtung und diesbezüglich unterlassener Bildung von Rückstellungen eine Pflichtverletzung der Revisionsstelle, deren rechtliche Schlussfolgerungen überprüfenswert seien. Mit Blick auf das erhebliche Kosten- und Prozessrisiko würden potentielle Ansprüche aus Organverantwortlichkeit aber nicht weiterverfolgt (vgl. Gläubigerzirkular vom 1. Juni 2018). Nachdem die Beschwerdeführerin die Ordnungsmässigkeit der Buchführung gar nicht bestreitet, hätte sie im Zivilprozess aus diesem potentiellen Angriffspunkt nichts für ihre Rechtsposition ableiten können, zumal ungewiss bleibt, ob die Verpflichtung überhaupt rechtlichen Bestand hatte und ob allenfalls eine bilanzneutrale Angabe als Eventualverbindlichkeit mit Erläuterung im Anhang (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 10 OR) den rechnungslegungsrechtlichen Anforderungen genügt hätte. 7.4 Die Vorinstanz unterbreitete der K. AG im Rahmen eines Auskunftsersuchens mehrere Fragen zur B. AG, wobei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, eigene Fragen zu stellen. Auf die Frage der Vorinstanz, ob die B. AG zwischen dem 3. und 10. Dezember 2015 je überschuldet gewesen sein könnte, gibt die schriftliche Auskunft vom 5. Juni 2023 keine definitive Antwort. Die Verfasser halten jedoch fest: "Der Entwurf der Jahresrechnung per 31. Dezember 2015 zeigt keine Überschuldung zu Fortführungswerten. Zu Veräusserungswerten wäre die Gesellschaft wohl zu jedem Zeitpunkt im November/Dezember 2015 überschuldet gewesen. (…) Wenn der weitere Betrieb des Unternehmens nicht mehr als ernsthafte Möglichkeit erscheint, kommt das Fortführungsprinzip (Going concern) zu einem Ende, und die Bewertung ist auf der Basis von Liquidationswerten vorzunehmen. Die genaue Position dieses «Kipppunktes» [mit Verweis auf Böckli ] auf der Zeitachse ist in den seltensten Fällen feststellbar. Die Auswirkungen sind jedoch typischerweise dramatisch, werden doch mit der Umstellung auf Liquidationswerte typischerweise massive Bewertungskorrekturen auf den nicht liquiden Vermögenswerten (Vorräte, angefangene Arbeiten, Sachanlagen, immaterielle Anlagen, allenfalls auch Debitoren) sowie zusätzlicher Rückstellungsbedarf für Liquidationskosten erforderlich sein. (…) Bei der B. AG zeigt sich die eminente Wichtigkeit der Liquiditätsfrage in aller Deutlichkeit: Die Gesellschaft wies gemäss geprüfter Jahresrechnung per 31. Dezember 2014 noch einen Jahresgewinn von CHF 1,2 Mio. und ein Eigenkapital von CHF 5,0 Mio. aus. Ein rein operativer Verlust vermochte dieses Eigenkapital nicht zu vernichten. Der massive Cash drain allerdings verursachte im Herbst 2015 ernsthafte Liquiditätsprobleme, welche gemäss unserer Wahrnehmung durch verschiedene Sanierungsbemühungen gelöst werden sollten. Im Zentrum standen offenbar Verhandlungen mit den Finanzinstituten und potenziellen Investoren. Da die Banken eine allfällige Kreditzusage von der verbindlichen Erlangung grösserer Kundenaufträge abhängig machten, wurde auch intensiv über Konditionen und definitive Vergabe solcher Projekte verhandelt. (…) Diese lediglich summarische Schilderung des Ablaufs (in Details waren wir in unserer Funktion als Revisionsstelle nicht involviert) zeigt die Schwierigkeit einer Aussage zum genauen Überschuldungszeitpunkt. Wenn sich die Zahlungsunfähigkeit manifestiert, ist zweifellos das Überleben des Unternehmens verunmöglicht resp. die offensichtliche Überschuldung erreicht. Davor aber wird es schwierig sein, den Zeitpunkt zu bestimmen, wo objektiv die Sanierungsbemühungen gescheitert sind und etwa keine weiteren Kredite erhältlich sind, kein Investor bereit ist, weiteres Eigenkapital einzuschiessen etc." (vgl. Schreiben der K. AG vom 5. Juni 2023, S. 6 f.). Aus den soeben zitierten Passagen geht hervor, dass die Revisionsstelle nicht mit abschliessender Sicherheit sagen kann, ob zum massgebenden Zeitpunkt im Dezember 2015 eine Überschuldung vorlag und zu welchem Zeitpunkt die Überschuldung tatsächlich eingetreten ist. Sie scheint jedoch eine Überschuldung zu Fortführungswerten für das Jahresende 2015 auszuschliessen, soweit sie zu einer Einschätzung in der Lage ist. Der von ihr angesprochene, aus einer Überschuldung zu erwartende "dramatische Effekt" zeigte sich später in der Zwischenbilanz per 30. April 2016. Aus den bereits zuvor erwähnten Protokollen der Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungssitzungen ergibt sich zudem, dass auch im Jahr 2016 noch Sanierungsbemühungen unternommen wurden. Dementsprechend lassen sich aus dem Auskunftsschreiben der Revisionsstelle keine Hinweise entnehmen, wonach die Bilanz der B. AG bei Einsetzung von Fortführungswerten zum massgeblichen Zeitpunkt eine Überschuldung aufgewiesen haben könnte. Der Bericht legt nahe, dass eine Überschuldung zu Fortführungswerten wohl erst im April 2016 eingetreten ist. 7.5 Die im vorliegenden Verfahren behauptete Überschuldung der B. AG im Dezember 2015 steht im Übrigen auch im Widerspruch zu den späteren Aussagen des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin, E. . Dieser äusserte sich in seiner Funktion als Präsident des Verwaltungsrats der B. AG in einem Schreiben vom 15. März 2017 gegenüber der Konkursverwaltung wie folgt: "Im April bestand noch keine Unterbilanz, im Übrigen auch Ende 2015 nicht. Der hohe Bestand an hängigen Projekten betrug ca. Fr. 200 Mio. Die Ölkrise führte 2015 zu einer Krise in der chemischen Industrie mit dem Resultat von Investitionsstopps bei vielen unserer Kunden wie zum Beispiel O. , P. , Q. . Dies war uns Anfangs 2015 nicht bekannt." Das Projektportfolio der B. AG sei im Spätherbst 2015 intakt gewesen und es habe Anlass zur Hoffnung bestanden, dass die Probleme von der Gesellschaft selbst gelöst werden könnten. Im Rückblick schätzte er die Lage der B. AG damit sogar positiver ein, als dies die seinerzeit erstellten Berichte und Protokolle vermuten lassen. 8.1 Es ist im vorliegenden Verfahren nicht Aufgabe des Gerichts, den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Überschuldung der B. AG zu eruieren. Vielmehr ist im Rahmen des hier zu führenden Schattenprozesses zu fragen, ob der im Zivilprozess diesbezüglich behauptungs- und beweisbelasteten Beschwerdeführerin der Nachweis der Überschuldung zum Zeitpunkt der Sicherungszession gelungen wäre (vgl. oben E. 5.4 resp. E. 6.4). Dieser Beweis gilt als in der Praxis notorisch schwierig zu erbringen ( Vock / Meister - Müller , a.a.O., S. 372). 8.2 Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Annahme, die Banken hätten es erst gar nicht zum Prozess kommen lassen und die Forderung aussergerichtlich beglichen, weil sie um ihre Reputation gefürchtet hätten, ist lebensfremd (so bezüglich der Absichtspauliana schon KGE VV vom 27. Oktober 2021 [810 21 7] E. 7.5). Vielmehr ist vorliegend zu unterstellen, dass sich die beiden Banken als hartnäckige und von spezialisierten Anwaltsteams fachkundig vertretene Prozessgegnerinnen herausgestellt hätten. 8.3 Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, es genüge "bekanntlich, wenn die Überschuldung entweder nach Fortsetzungsoder nach Veräusserungswerten gegeben ist" (Beschwerdebegründung vom 7. Juni 2024, Rz. 28.1), verkennt sie die Rechtslage. Überschuldung liegt wie bereits gesagt erst vor, wenn die Forderungen der Gläubiger sowohl zu Fortführungswie auch zu Veräusserungswerten durch die Aktiven nicht mehr gedeckt sind (vgl. oben E. 6.2 und KGE VV vom 27. Oktober 2021 [810 21 7] E. 6.1). Für den Dezember 2015 wird in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin einzig eine Überschuldung der B. AG nach Liquidationswerten geltend gemacht. Dass eine Überschuldung nach Fortführungswerten vorgelegen habe, behauptet die Beschwerdeführerin nicht explizit. Das Gericht darf aber unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes nur auf von den Parteien Behauptetes abstellen (Urteil des BGer 4A_304/2018 vom 23. Oktober 2023 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 145 III 42). Wird im von der Verhandlungsmaxime beherrschten Anfechtungsprozess (vgl. Daniel Staehelin , in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 289 Rz. 22) eine Überschuldung zu Fortführungswerten von der Klägerin nicht einmal behauptet, fehlt ein Tatbestandsmerkmal der Überschuldungspauliana. Ohne vollständiges Klagefundament mit allen anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen (vgl. Art. 55 und Art. 221 Abs. 1 lit. d der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008) ist die Anfechtung von Vornherein chancenlos. 8.4 Zum Beweis für die Überschuldung verweist die Beschwerdeführerin in erster Linie auf die bereits erwähnte PowerPoint-Präsentation der M. AG vom 13. November 2015 sowie auf ein Schreiben der H. AG an die B. AG vom 29. Oktober 2015. Letzteres enthält eine Zusammenfassung der anlässlich der Sitzung vom 22. Oktober 2015 mit den Verantwortlichen der B. AG besprochenen Themen. Darunter findet sich der Satz: "Ihre Hochrechnung per Ende 2015 geht von einem Verlust von ca. CHF 9.4 Mio. aus, womit die B. AG gemäss Art. 725 Abs. 2 OR überschuldet sein wird." Da beide Dokumente vor dem entscheidenden Zeitpunkt erstellt wurden und lediglich Prognosen beinhalten, sind sie von Vornherein untauglich zum direkten Beweis einer späteren Überschuldung. Zudem übergeht die Beschwerdeführerin, dass der Forecast der M. AG gerade keine Überschuldung per Ende 2015 prognostizierte (vgl. oben E. 7.2.4). Bezüglich des Schreibens der H. AG verschweigt die Beschwerdeführerin, dass darin kurzfristige Sanierungsmassnahmen zur Beseitigung der drohenden Überschuldung gefordert wurden, die im Anschluss auch tatsächlich ergriffen wurden (u.a. Auflösung stiller Reserven, Aktivierung von Sachwerten). Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, die Bankenvertreter und R. seien sich bewusst gewesen, dass die B. AG überschuldet gewesen sei. Da die Überschuldung eine objektive Voraussetzung der Anfechtung ist und es nicht darauf ankommt, was die Beteiligten wussten oder zu wissen glaubten (vgl. oben E. 6.2), lässt sich der Beweis nicht mittels Befragung der damals an den Besprechungen beteiligten Akteure führen. Der Umstand, dass die Banken die Zuständigkeit für die der B. AG ohne spezielle Kreditsicherheiten eingeräumten Kontokorrentkredite intern der Abteilung Recovery, d.h. der Abteilung für gefährdete Kredite, zuwiesen, beweist ebenso wenig eine Überschuldung. Banken müssen nicht zuletzt schon aus regulatorischen Gründen die Kredite, die sie vergeben haben, genau im Auge behalten und ausfallgefährdete Kredite schon in einem frühen Stadium erkennen. Da die Bank bei einem Blankokredit nicht über besondere bankmässige Sicherheiten verfügt, ist eine laufende umfassende Kreditprüfung zentral. In das Credit- Rating fliessen Faktoren wie die Liquidität, die Ertragskraft des Unternehmens sowie das Verhältnis des Eigenkapitals zu den Gesamtverbindlichkeiten mit ein (vgl. Reto Arpagaus , in: Arpagaus/Stadler/Werlen [Hrsg.], Das Schweizerische Bankgeschäft, 8. Aufl., Zürich 2021, Rz. 1117 ff.). Aufgrund der aktenkundigen anhaltenden Liquiditätsschwierigkeiten der B. AG erstaunt es nicht, dass die Kredite als gefährdet eingestuft wurden. Daraus kann aber nicht auf eine vollständige Vernichtung des Eigenkapitals geschlossen werden. Wenn die Beschwerdeführerin sodann die Ordnungsmässigkeit der Buchführung und die Aussagekraft der Geschäftszahlen, die in den monatlichen Reportings im relevanten Zeitraum ein (deutlich) positives Eigenkapital ausweisen, nicht einmal anzweifelt, fehlt es bereits am zivilprozessrechtlich geforderten schlüssigen und substantiierten Tatsachenvortrag, der die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens zur Feststellung des Gegenteils überhaupt erst rechtfertigen würde. Im vorliegenden Staatshaftungsverfahren erfolgt der erstmals vor Kantonsgericht gestellte Beweisantrag auf Einholung einer Expertise im Übrigen verspätet (§ 6 Abs. 2 VPO). Angesichts der in der vorstehenden Erwägung 7 aufgeführten zahlreichen und aussagekräftigen Indizien, die gegen eine Überschuldung der B. AG zum Zeitpunkt der Sicherungszession sprechen, hätte ein Zivilgericht ernsthafte und unüberwindbare Zweifel an der Überschuldung hegen müssen. Damit wäre der gesetzlich geforderte strikte Beweis zwangsläufig misslungen. Die Überschuldung lässt sich in casu zivilrechtlich nicht rechtsgenüglich nachweisen, was zulasten der beweisbelasteten Beschwerdeführerin gegangen wäre. 8.5 Im Rahmen des Zivilprozesses hätte die Beschwerdeführerin von Seiten der Beklagten wohl auch den Einwand der Arglosigkeit im Sinne von Art. 287 Abs. 2 SchKG zu gewärtigen gehabt. Gemäss Art. 287 Abs. 2 SchKG ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen. Dabei genügt blosse Unkenntnis nicht; vielmehr trifft den Begünstigten, vorliegend die Banken, eine Erkundigungspflicht. Ein Einblick in die Buchhaltung oder in das Betreibungsregister, die keine problematische Finanzlage nahelegen, sollte für einen Entlastungsbeweis genügen (vgl. Staehelin / Bopp , a.a.O., Art. 287 Rz. 21; Kriesi , a.a.O., S. 199). Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, die Banken hätten "aus hinterher verständlichen Gründen" nicht darauf gedrängt, dass sofort ein Zwischenabschluss mit Fortführungs- und Veräusserungswerten erstellt werde, und den Finanzinstituten damit sinngemäss Unsorgfalt unterstellt, verzerrt diese Darstellung die aktenkundigen Tatsachen. Die Beschwerdeführerin widerspricht sich auch selber, denn im Schlichtungsgesuch an die Sicherheitsdirektion hatte sie noch das Gegenteil behauptet (vgl. Schlichtungsgesuch vom 31. Januar 2020, Rz. 14). Wie die Protokolle der Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungssitzungen sowie die Geschäftskorrespondenz im interessierenden Zeitraum gezeigt haben, beliessen es die Banken nicht bei einer oberflächlichen Prüfung. So liessen sie sich namentlich von der Revisionsstelle der B. AG die Geschäftszahlen des Jahres 2015 vorweisen und ausdrücklich bestätigen, dass per Ende Oktober 2015 keine Überschuldung vorlag und gemäss dem Forecast bis zum Jahresende auch nicht vorliegen werde (vgl. oben E. 7.2.3). Selbst wenn sämtliche Voraussetzungen der Überschuldungspauliana bejaht würden, wäre der Beschwerdeführerin die erfolgreiche Anfechtung aufgrund der Gutgläubigkeit der Banken aller Wahrscheinlichkeit nach verwehrt gewesen. 8.6 Nach dem Gesagten wäre der Versuch einer zivilprozessualen Durchsetzung der paulianischen Ansprüche nach Art. 287 SchKG mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits an der Tatbestandsvoraussetzung der Überschuldung gescheitert. Damit können die sich bei einer Bejahung der Überschuldung stellenden weiteren Fragen offengelassen werden. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Nachweis der Überschuldung der B. AG im massgebenden Zeitraum zwischen dem 3./4. respektive 8./9. Dezember 2015 im Zivilprozess aller Voraussicht nach gescheitert wäre. Fehlt es an der Überschuldung, ist die paulianische Anfechtungsklage vor Zivilgericht von Vornherein chancenlos. Es kann nicht Aufgabe der Konkursverwaltung sein, derartige als wertlos einzuschätzende Forderungen einzutreiben oder auch nur für eine Verjährungsunterbrechung besorgt zu sein. Da die Beschwerdeführerin bei einem Wegdenken der Verjährung eine Zivilklage gegen die Banken nicht höchstwahrscheinlich gewonnen, sondern im Gegenteil höchstwahrscheinlich verloren hätte, ist die monierte Untätigkeit der Konkursverwaltung weder widerrechtlich noch für den im Konkurs der B. AG eingetretenen Verlust der Beschwerdeführerin kausal. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin hat demnach zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Anspruch auf eine Parteientschädigung hat sie nicht (§ 21 Abs. 1 VPO). Da dem Kanton von Gesetzes wegen keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (§ 21 Abs. 2 Satz 1 VPO), sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat demnach zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 2. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens-nummer 5A_531/2025) erhoben.